Beschluss (EU) 2017/1797 der Kommission vom 23. Mai 2017 über die Beihilferegelungen SA.42393 (2016/C) (ex 2015/N) Deutschlands für bestimmte Letztverbraucher (ermäßigte KWK-Umlage) und SA.47887 (2017/N), die Deutschland zur Ausweitung der KWK-Förderung auf in geschlossenen Netzen genutzte KWK-Anlagen durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3400) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1
Die Ermäßigungen der KWK-Umlagen, die Deutschland auf der Grundlage des KWKG 2016 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV angewendet hat, stehen nach den Änderungen vom 22. Dezember 2016 nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEVU im Einklang mit dem Binnenmarkt.
Article 2
Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen gewährt wurden, gelten nicht als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung die Voraussetzungen erfüllten, die in der gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen und zu diesem Zeitpunkt gültigen Verordnung festgelegt wurden.
Article 3
Die Kommission akzeptiert den von Deutschland angemeldeten Anpassungsplan für den Zeitraum 2011-2019. Deutschland unterrichtet die Kommission über die Umsetzung des Anpassungsplans.
Article 4
Da die Ausweitung der mit Beschluss C(2016) 6714 genehmigten Beihilferegelung auf neue hocheffiziente und in geschlossenen Verteilernetzen genutzte KWK-Anlagen, die Deutschland auf der Grundlage des § 33a Absatz 2 Buchstabe b Unterbuchstabe bb des KWKG 2016 in der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016 geänderten Fassung vornehmen möchte, gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, erhebt die Kommission keine Einwände.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
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