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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates vom 12. Oktober 2017 über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien

CELEX
32017D1908
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-10-12
In force since
2021-07-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die im Anhang genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das VIS gelten für Bulgarien und Rumänien untereinander und in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Diese Bestimmungen gelten, sobald alle von eu-LISA durchzuführenden umfassenden Tests in Bezug auf die im Anhang genannten Bestimmungen erfolgreich abgeschlossen wurden und Bulgarien und Rumänien sowie der Kommission mitgeteilt wurde, dass diese Tests erfolgreich abgeschlossen wurden. Außerdem können Bulgarien und Rumänien Experten aus den Mitgliedstaaten und von der Kommission zur Überprüfung der Anwendung dieser Bestimmungen einladen.

2 Bis zur Annahme des Beschlusses des Rates zur Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten können die zuständigen bulgarischen und rumänischen Visumbehörden zu folgenden Zwecken VIS-Daten in schreibgeschützter Form abfragen: a) Prüfung von Anträgen auf Visa für einen Kurzaufenthalt, die von Bulgarien und Rumänien nach ihrem innerstaatlichen Recht auszustellen sind; b) Entscheidung über diese Anträge, einschließlich der Entscheidung über die Annullierung, den Widerruf, die Verlängerung oder Verkürzung der Geltungsdauer eines nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausgestellten Visums.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem Tag, der von der Kommission festzulegen ist, sobald Bulgarien und Rumänien der Kommission mitgeteilt haben, dass die in Artikel 1 Absatz 1 genannten umfassenden Tests erfolgreich abgeschlossen wurden.

Article 3

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen veröffentlicht.

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