Beschluss (EU) 2017/1912 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel
Text
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Island zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 11 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor .
Article 3
Die Kommission vertritt die Europäische Union in dem gemäß Artikel 10 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“). Änderungen des Abkommens aufgrund von Beschlüssen des Gemischten Ausschusses werden von der Kommission im Namen der Union genehmigt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe keine Einigung, so legt die Kommission ihren Standpunkt nach dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates fest.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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