Beschluss (EU) 2017/1960 des Rates vom 23. Oktober 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius
Text
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Article 1
Die Unterzeichnung des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden „Protokoll“) im Namen des Rates wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll gemäß seinem Artikel 15 ab seiner Unterzeichnung bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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