Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2201 der Kommission vom 27. November 2017 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von 2′-Fucosyllactose, hergestellt mit Escherichia coli (Stamm BL21) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7662)
Text
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Article 1
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 darf 2′-Fucosyllactose in Pulverform und als Flüssigkonzentrat gemäß der Spezifikation in Anhang I dieses Beschlusses als neuartige Lebensmittelzutat für die in Anhang II dieses Beschlusses genannten Verwendungen und mit dem dort festgelegten Höchstgehalt in der Union in Verkehr gebracht werden.
Article 2
Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen 2′-Fucosyllactose in Pulverform und als Flüssigkonzentrat, die in der Kennzeichnung der Lebensmittel anzugeben ist, lautet „2′-Fucosyllactose“ für das Pulver und das Flüssigkonzentrat.
Article 3
Dieser Beschluss ist an Jennewein Biotechnologie GmbH, Maarweg 32, 53619 Rheinbreitbach, Deutschland, gerichtet.
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