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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2266 der Kommission vom 6. Dezember 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1138 hinsichtlich bestimmter Fristen für die Verwendung von UN/CEFACT-Standards für den Austausch von Informationen über die Fischerei (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8089)

CELEX
32017D2266
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-12-06
In force since
2017-12-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1138

„(3 Während eines Übergangszeitraums, der spätestens am 1. Mai 2018 endet, erfolgt jeder Austausch von Daten über Fangtätigkeiten zwischen zwei Mitgliedstaaten weiterhin unter Verwendung des vor dem 1. November 2017 geltenden Formats, es sei denn, sowohl der sendende als auch der empfangende Mitgliedstaat ist in der Lage, Daten über Fangtätigkeiten unter Verwendung des neuen auf dem Standard UN/CEFACT basierenden Formats auszutauschen.

4 Der Austausch von Daten über Fangtätigkeiten im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei erfolgt bis zu dem mit dem betreffenden Drittland vereinbarten Zeitpunkt weiterhin unter Verwendung des vor dem 1. November 2017 geltenden Formats.“

„(2 Ab dem 1. November 2018 müssen die Systeme von Mitgliedstaaten Daten zu Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen gemäß Artikel 146h Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 für Vorgänge ab diesem Zeitpunkt im Format UN/CEFACT P1000-5 senden und auf entsprechende Anfragen antworten können.“

Article 2 Anwendung

Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 1. November 2017.

Article 3 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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Versions

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