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Beschluss (EU) 2017/2269 des Rates vom 7. Dezember 2017 zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2018-2022

CELEX
32017D2269
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-12-07
In force since
2017-12-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Mehrjahresrahmen

1 Für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) wird ein Mehrjahresrahmen für den Zeitraum von 2018 bis 2022 festgelegt.

2 Die Agentur führt im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 die in Artikel 4 Absatz 1 jener Verordnung genannten Aufgaben in den in Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Themenbereichen aus.

Article 2 Themenbereiche

Die Themenbereiche sind: a) Opfer von Straftaten und Zugang zum Recht; b) Gleichstellung und Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung oder aufgrund der Staatsangehörigkeit; c) Informationsgesellschaft, insbesondere Achtung der Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten; d) justizielle Zusammenarbeit, ausgenommen in Strafsachen; e) Migration, Grenzen, Asyl und Integration von Flüchtlingen und Migranten; f) Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz; g) Rechte des Kindes; h) Integration und soziale Eingliederung von Roma.

Article 3 Komplementarität und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen

1 Zur Umsetzung des Mehrjahresrahmens gewährleistet die Agentur gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 eine angemessene Zusammenarbeit und Koordinierung mit den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft.

2 Die Agentur befasst sich mit Fragen der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts nur im Rahmen ihrer Arbeit zu allgemeinen Fragen im Bereich der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Diskriminierung und nur insoweit, als dies für ihre Tätigkeit relevant ist, wobei sie berücksichtigt, dass für die Erhebung von Daten zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) zuständig ist. Die Agentur und das EIGE arbeiten nach Maßgabe der Kooperationsvereinbarung vom 22. November 2010 zusammen.

3 Die Agentur arbeitet mit anderen Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union zusammen, etwa mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vom 8. Oktober 2009, der Europäischen Agentur für Grenz- und Küstenwache (Frontex) nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vom 26. Mai 2010, dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) nach Maßgabe der Arbeitsvereinbarung vom 11. Juni 2013, Eurojust nach Maßgabe der Vereinbarung vom 3. November 2014 und der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (EU-LISA), nach Maßgabe der Arbeitsvereinbarung vom 6. Juli 2016. Ferner arbeitet sie mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol), der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und dem Europäischen Migrationsnetzwerk nach Maßgabe künftiger Kooperationsabkommen zusammen. Die Zusammemnarbeit mit diesen Einrichtungen ist auf die Tätigkeiten beschränkt, die in den Anwendungsbereich der Themenbereiche gemäß Artikel 2 fallen.

4 Die Agentur nimmt ihre Aufgaben bezüglich der Informationsgesellschaft und insbesondere der Achtung der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB), dem Europäischen Datenschutzausschusses, der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission war; sie tut dies auf eine Weise, die die Arbeit dieser Einrichtungen ergänzt.

5 Die Agentur koordiniert ihre Tätigkeiten mit denen des Europarates nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 und des in jenem Artikel genannten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat .

Article 4 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2018.

Relations

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