Beschluss (GASP) 2017/2283 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus über illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition, um die Gefahr des illegalen Handels damit zu verringern ('iTrace III')
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Article 1
Zur Umsetzung der Globalen Strategie und der SALW-Strategie der EU und zur Förderung von Frieden und Sicherheit werden für die von der Union zu unterstützenden Projektmaßnahmen folgende spezifische Ziele festgelegt: kontinuierliche Pflege eines benutzerfreundlichen globalen Informationsverwaltungssystems für umgelenkte oder illegal gehandelte SALW und andere umgelenkte oder illegal gehandelte konventionelle Waffen und Munition („iTrace“), die in Konfliktgebieten nachgewiesen werden, um politischen Entscheidungsträgern, Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen und den mit der Ausfuhrkontrolle konventioneller Waffen befassten Bediensteten sachdienliche Informationen zur Entwicklung wirksamer, faktengestützter Strategien und Projekte zur Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von SALW und anderen konventionellen Waffen und konventioneller Munition zur Verfügung zu stellen; Schulung und Anleitung nationaler Behörden in von Konflikten betroffenen Staaten zur Entwicklung nachhaltiger nationaler Kapazitäten für die Ermittlung und Rückverfolgung illegaler Waffen, zur Förderung der dauerhaften Zusammenarbeit mit dem iTrace-Projekt, zur besseren Ermittlung der Prioritäten für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, zur Formulierung der einzelstaatlichen Anforderungen im Bereich der Waffenkontrolle und der Unterstützung bei der Strafverfolgung (insbesondere mit EU-Mitteln finanzierte Initiativen, wie iARMS) und Stärkung des Dialogs mit den EU-Missionen und -Initiativen; Erhöhung der Häufigkeit und Verlängerung der Dauer von Nachforschungen vor Ort zu SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition, die in Konfliktgebieten verschoben werden, als Reaktion auf eindeutige Forderungen von Mitgliedstaaten und Delegationen der Union und zur Generierung von iTrace-Daten; direkte Unterstützung der in den Mitgliedstaaten für die Waffenausfuhrkontrolle zuständigen Behörden und der für Waffenkontrolle zuständigen politischen Entscheidungsträger, einschließlich wiederholter Besuche von Mitarbeitern des iTrace-Projekts in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten zu Konsultationszwecken, ein rund um die Uhr besetzter Helpdesk für die sofortige Beratung über Risikobewertung und Strategien zur Verhinderung der Umlenkung, die Entwicklung sicherer Desktop- und mobiler Dashboard-Anwendungen für eine sofortige Meldung einer Umlenkung von Waffen nach der Ausfuhr und die Durchführung von Überprüfungen nach erfolgter Lieferung durch Mitarbeiter des iTrace-Projekts auf Antrag an die Mitgliedstaaten; stärkere Sensibilisierung durch Einbindungsmaßnahmen zu den Ergebnissen des Projekts, Werben bei internationalen und nationalen politischen Entscheidungsträgern, Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen und den für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen nationalen Behörden für den Zweck und die verfügbaren Funktionen von iTrace und Ausbau der internationalen Kapazität zur Überwachung der unerlaubten Verbreitung von SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition, zur Unterstützung der politischen Entscheidungsträger bei der Ermittlung der Bereiche, in denen ein besonders großer Bedarf an internationaler Hilfe und Zusammenarbeit besteht, sowie zur Verringerung des Risikos einer Umlenkung von SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition; Bereitstellung von Berichten im Bereich politischer Kernfragen, gestützt auf die bei den Untersuchungen vor Ort generierten und im iTrace-System dargestellten Daten, zu bestimmten Bereichen, die internationale Aufmerksamkeit erfordern, einschließlich der wichtigsten Muster des unerlaubten Handels mit SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition und zur regionalen Verteilung illegal gehandelter Waffen und Munition. Die Union finanziert dieses Projekt, das im Anhang dieses Beschlusses ausführlich umschrieben ist.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die fachlich-technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts übernimmt das Unternehmen Conflict Armament Research Ltd. („CAR“).
3 CAR nimmt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit CAR.
Article 3
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt 3474322,77 EUR. Die geschätzten Gesamtmittel des von CAR und dem Deutschen Auswärtigen Amt kofinanzierten Gesamtprojekts belaufen sich auf 3993676,97 EUR.
2 Die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten Betrags des finanziellen Bezugsrahmens. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit CAR. In der Vereinbarung wird festgelegt, dass CAR zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
4 Die Kommission strebt an, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger ausführlicher Quartalsberichte von CAR über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Unterrichtungen bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. Um den Rat bei der Evaluierung der aufgrund des vorliegenden Ratsbeschlusses erzielten Ergebnisse zu unterstützen, nimmt eine externe Einrichtung eine Projektbewertung vor.
2 Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet jedoch sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.
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