Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2287 der Kommission vom 8. Dezember 2017 zur Festlegung der für die Einfuhr von Quecksilber und bestimmten Quecksilbergemischen gemäß der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber zu verwendenden Formulare (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8190) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1
Das Formular, das die Mitgliedstaaten bei der Erteilung oder Verweigerung ihrer schriftlichen Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 verwenden müssen, ist in Anhang I dieses Beschlusses enthalten. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Einfuhren von Quecksilber oder einem Quecksilbergemisch, das als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingestuft oder zu betrachten ist.
Article 2
Die Mitgliedstaaten dürfen die schriftliche Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 in den unter Buchstabe b des Unterabsatzes genannten Bedingungen nur dann erteilen, wenn die dort verlangte Bescheinigung auf dem Formular in Anhang II dieses Beschlusses ausgestellt wurde. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Einfuhren von Quecksilber oder einem Quecksilbergemisch, das als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG eingestuft oder zu betrachten ist.
Article 3
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2018.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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