Beschluss (GASP) 2017/2302 des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Hinblick auf die Unterstützung von Sanierungsmaßnahmen in der ehemaligen Lagerstätte für chemische Waffen in Libyen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Text
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Article 1
1 Die Union unterstützt die OVCW bei der vollständigen Vernichtung von Libyens Beständen chemischer Waffen entsprechend den im CWÜ festgelegten Verifikationsmaßnahmen.
2 Mit dem im Rahmen dieses Beschlusses des Rates unterstützten Projekt wird zu den Kosten im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen der OVCW in der ehemaligen Lagerstätte für chemische Waffen Ruwagha in Libyen beigetragen. Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten obliegt der OVCW. Sie nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters war. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit der OVCW.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts beträgt 3035590,80 EUR.
2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit der OVCW. In der Finanzierungsvereinbarung ist festzuhalten, dass die OVCW zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
4 Die Kommission bemüht sich darum, die in Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarungen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, von der OVCW erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für eine Bewertung durch den Rat.
2 Die Kommission stellt dem Rat Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts bereit.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Seine Geltungsdauer endet 20 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und der OVCW oder sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls bis zu diesem Tag keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.
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