Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten
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Article 1 Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit
Zwischen den Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 erfüllen und die, im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen und um zur Erreichung der Zielvorgaben der Union beizutragen, untereinander Verpflichtungen in diesem Bereich gemäß Artikel 2 dieses Protokolls eingegangen sind, wird hiermit die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (PESCO) im Rahmen der Union begründet.
Article 2 Teilnehmende Mitgliedstaaten
Die folgenden Mitgliedstaaten beteiligen sich an der PESCO: Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden.
Article 3 Weiter gehende Verpflichtungen im Einklang mit Protokoll Nr. 10
1 Um die in Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 genannten Ziele zu erreichen und den in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Verpflichtungen nachzukommen, leisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten Beiträge, mit denen die weiter gehenden Verpflichtungen nach Maßgabe des Anhangs, die sie untereinander eingegangen sind, erfüllt werden.
2 Für diesen Zweck überprüfen die teilnehmenden Mitgliedstaaten jährlich und aktualisieren gegebenenfalls ihre nationalen Umsetzungspläne, in denen sie darlegen, wie sie den weiter gehenden Verpflichtungen nachkommen werden, wobei sie genau angeben, wie sie die präziseren Ziele jeder einzelnen Phase erreichen werden. Die aktualisierten nationalen Umsetzungspläne werden jährlich dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) vorgelegt und allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
Article 4 PESCO-Steuerung
1 Die Steuerung der PESCO wird wie folgt organisiert: auf Ebene des Rates und im Rahmen von Projekten, die von Gruppen der teilnehmenden Mitgliedstatten, die untereinander vereinbart haben, derartige Projekte durchzuführen, umgesetzt werden.
2 Der Rat kann im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV Beschlüsse und Empfehlungen erlassen, in denen a) strategische Vorgaben und Leitlinien für die PESCO festgelegt werden; b) der Ablauf der Erfüllung der im Anhang festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen im Laufe der beiden aufeinanderfolgenden Anfangsphasen (die Jahre 2018 bis 2020 und 2021 bis 2025) gesteuert und am Anfang jeder Phase präzisere Ziele für die Erfüllung der im Anhang festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen vorgegeben werden; c) bei Bedarf die im Anhang festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen vor dem Hintergrund der durch die PESCO erzielten Fortschritte aktualisiert und erweitert werden, die das wandelnde Sicherheitsumfeld der Union widerspiegeln. Derartige Beschlüsse werden insbesondere am Ende der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Phasen auf der Grundlage einer strategischen Überprüfung erlassen, in deren Rahmen die Erfüllung der PESCO-Verpflichtungen bewertet wird; d) die Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten, mit denen die vereinbarten Verpflichtungen erfüllt werden, nach dem in Artikel 6 beschriebenen Mechanismus bewertet werden; e) die Liste der Projekte festgelegt wird, die im Rahmen der PESCO ausgearbeitet werden sollen und die sowohl die Unterstützung der Fähigkeitenentwicklung als auch die Bereitstellung im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten von substanzieller Unterstützung für Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik widerspiegeln; f) die gemeinsamen Vorschriften für Projekte festgelegt werden, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, anpassen können, falls dies für das Projekt notwendig ist. g) zu gegebener Zeit gemäß Artikel 9 Absatz 1 die allgemeinen Bedingungen festgelegt werden, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen Projekten zu beteiligen; und im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 festgestellt wird, ob ein bestimmter Drittstaat diese Bedingungen erfüllt; und h) jegliche weitere Maßnahmen getroffen werden, die für die weitere Umsetzung dieses Beschlusses erforderlich sind.
Article 5 PESCO-Projekte
1 Auf Vorschlag der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, sich an einzelnen Projekten zu beteiligen, kann der Hohe Vertreter, in Bezug auf die Ermittlung und Bewertung von PESCO-Projekten, auf der Grundlage der nach Artikel 7 durchgeführten Bewertungen eine Empfehlung für Beschlüsse und Empfehlungen des Rates abgeben, die nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e unter Berücksichtigung des militärischen Ratschlags des Militärausschusses der Europäischen Union (EUMC) erlassen werden sollen.
2 Teilnehmende Mitgliedstaaten, die ein einzelnes Projekt vorschlagen möchten, teilen dies den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten rechtzeitig vor Einreichung ihres Vorschlags mit, um Unterstützung zu finden und ihnen Gelegenheit zu geben, sich einer gemeinsamen Vorlage des Vorschlags anzuschließen. Die Projektmitglieder sind die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die den Vorschlag vorgelegt haben. Die Liste der Projektmitglieder jedes einzelnen Projekts wird dem Beschluss des Rates nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e beigefügt. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, können untereinander vereinbaren, andere teilnehmende Mitgliedstaaten, die sich später an dem Projekt beteiligen möchten, zuzulassen.
3 Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, vereinbaren untereinander die Modalitäten sowie den Anwendungsbereich ihrer Zusammenarbeit und die Ausführung dieses Projekts. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, unterrichten den Rat regelmäßig in geeigneter Form über die Entwicklung des Projekts.
Article 6 Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
1 Der Rat gewährleistet im Rahmen von Artikel 46 Absatz 6 EUV die Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit der PESCO. Der Hohe Vertreter trägt ebenfalls zu diesen Zielen bei.
2 Der Hohe Vertreter ist gemäß Protokoll Nr. 10 umfassend an den Arbeiten im Rahmen der PESCO beteiligt.
3 Der Hohe Vertreter legt dem Rat einen jährlichen Bericht über die PESCO vor. Der Bericht stützt sich auf die Beiträge der EDA nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a des EAD nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a. Im Bericht des Hohen Vertreters wird der Stand der Durchführung der PESCO, einschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen durch jeden teilnehmenden Mitgliedstaat im Einklang mit seinem nationalen Umsetzungsplan, dargelegt. Der EUMC unterstützt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee mit Ratschlägen und Empfehlungen in militärischen Angelegenheiten in Bezug auf das jährliche Bewertungsverfahren der PESCO. Auf der Grundlage des vom Hohen Vertreter vorgelegten Jahresberichts über die PESCO prüft der Rat einmal jährlich, ob die teilnehmenden Mitgliedstaaten die weiter gehenden Verpflichtungen nach Artikel 3 weiterhin erfüllen.
4 Jeglicher Beschluss in Bezug auf die Aussetzung der Teilnahme eines Mitgliedstaats wird gemäß Artikel 46 Absatz 4 EUV und erst, nachdem der Mitgliedstaat einen eindeutig festgelegten Zeitrahmen für eine individuelle Konsultation und Reaktionsmaßnahmen erhalten hat, erlassen.
Article 7 Unterstützung durch den EAD und die EDA
1 Unter der Verantwortung des Hohen Vertreters, auch in seiner Eigenschaft als Leiter der EDA, nehmen der EAD, einschließlich des Militärstabs der EU (EUMS), und die EDA gemeinsam die Sekretariatsaufgaben für die PESCO auf einer anderen Ebene als der des Rates wahr und stellen in diesem Zusammenhang eine zentrale Anlaufstelle bereit.
2 Der EAD, einschließlich des EUMS, unterstützt die Ausübung der PESCO, insbesondere indem er a) zu der vom Hohen Vertreter im Rahmen seines jährlichen Berichts über die PESCO nach Artikel 6 vorgenommenen Bewertung der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den operativen Aspekte beiträgt; b) die Bewertung der Projektvorschläge nach Artikel 5, insbesondere in den Bereichen der Verfügbarkeit, der Interoperabilität, der Flexibilität und der Verlegefähigkeit ihrer Truppen koordiniert. Der EAD, einschließlich des EUMS, bewertet insbesondere, ob vorgeschlagen Projekte den operativen Erfordernissen entsprechen und zu ihnen beitragen.
3 Die EDA unterstützt die PESCO, insbesondere indem sie a) zu der vom Hohen Vertreter im Rahmen seines jährlichen Berichts über die PESCO nach Artikel 6 vorgenommenen Bewertung der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den Fähigkeiten, insbesondere der Beiträge im Einklang mit den weiter gehenden Verpflichtungen nach Artikel 3, beiträgt; b) Projekte für die Fähigkeitenentwicklung, insbesondere durch die Koordinierung der Bewertung der Projektvorschläge nach Artikel 5, insbesondere in den Bereichen der Fähigkeitenentwicklung, erleichtert. Die EDA unterstützt insbesondere die Mitgliedstaaten dabei, sicherzustellen, dass es keine unnötigen Überschneidungen mit bestehenden Initiativen, auch nicht in anderen institutionellen Kontexten, gibt.
Article 8 Finanzierung
1 Die Verwaltungsausgaben, die den Organen der Union und dem EAD aus der Durchführung dieses Beschlusses entstehen, gehen zulasten des Haushalts der Union. Die Verwaltungsausgaben der EDA unterliegen den entsprechenden Finanzierungsregelungen des EDA gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates .
2 Die operativen Ausgaben, die aus den im Rahmen der PESCO durchgeführten Projekten entstehen, werden in erster Linie von den teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekte beteiligen, getragen. Zu derartigen Projekten können unter Wahrung der Verträge und im Einklang mit den einschlägigen Unions-Instrumenten aus dem Gesamthaushalt der Union Beiträge erfolgen.
Article 9 Beteiligung von Drittstaaten an einzelnen Projekten
1 Die allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an einzelnen Projekten werden in einem nach Artikel 4 Absatz 2 erlassenen Beschluss des Rates vorgegeben, in dem auch eine Vorlage für Verwaltungsvereinbarungen mit Drittstaaten enthalten sein kann.
2 Der Rat beschließt im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV, ob ein Drittstaat, die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, einladen möchten, sich an diesem Projekt zu beteiligen, die in dem Beschluss nach Absatz 1 vorgegebenen Bedingungen erfüllt.
3 Nach einem positiven Beschluss gemäß Absatz 2 können die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, Verwaltungsvereinbarungen mit dem betroffenen Drittstaat zum Zwecke seiner Teilnahme an diesem Projekt schließen. Diese Vereinbarungen wahren die Verfahren und die Beschlussfassungsautonomie der Union.
Article 10 Sicherheitsvorschriften
Im Zusammenhang mit PESCO gelten die Vorschriften des Beschlusses 2013/488/EU des Rates .
Article 11 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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