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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2375 der Kommission vom 15. Dezember 2017 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von N-Acetyl-D-Neuraminsäure als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8431)

CELEX
32017D2375
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-12-15
In force since
2017-12-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

N-Acetyl-D-Neuraminsäure gemäß der Spezifikation in Anhang I dieses Beschlusses darf als neuartige Lebensmittelzutat für die in Anhang II dieses Beschlusses genannten Verwendungen und bis zu den dort festgelegten Höchstgehalten in der Union in Verkehr gebracht werden.

Article 2

1 Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen N-Acetyl-D-Neuraminsäure, die in der Kennzeichnung der Lebensmittel anzugeben ist, lautet „N-Acetyl-D-Neuraminsäure“.

2 Nahrungsergänzungsmittel, die N-Acetyl-D-Neuraminsäure enthalten, werden gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 festgelegten Vorschriften für die Darstellung mit dem Hinweis versehen, dass das Nahrungsergänzungsmittel nicht an Säuglinge, Kleinkinder oder Kinder unter 10 Jahren verabreicht werden sollte, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter N-Acetyl-D-Neuraminsäure verzehren.

Article 3

Dieser Beschluss ist gerichtet an Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark.

Relations

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