Beschluss (EU) 2017/2422 des Rates vom 6. November 2017 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt mit Blick auf die Annahme der Assoziierungsagenda EU-Georgien
Text
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Article 1
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsrat mit Blick auf die Annahme der Assoziierungsagenda EU-Georgien beruht auf dem Entwurf für eine Empfehlung des Assoziationsrates, der diesem Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien die im Anhang festgelegte Assoziierungsagenda EU-Georgien umsetzen.
Article 2
Die im Anhang festgelegte Assoziierungsagenda EU-Georgien für den Zeitraum 2017-2020 ersetzt die am 26. Juni 2014 angenommene Assoziierungsagenda EU-Georgien für den Zeitraum 2014-2016.
Article 3
Diese Empfehlung wird am Tag ihrer Annahme wirksam.
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