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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2017/2431 des Rates vom 11. Dezember 2017 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und zur Einsetzung von zwei Facharbeitsgruppen zu vertretenden Standpunkt

CELEX
32017D2431
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-12-11
In force since
2017-12-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der Standpunkt, der von der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss nach Artikel 49 des Abkommens zu vertreten ist im Hinblick auf a) die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses sowie b) die Einsetzung zweier Facharbeitsgruppen beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

2 Geringfügigen Änderungen der Beschlussentwürfe können die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates zustimmen.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Die im Anhang zu diesem Beschluss enthaltene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1 Zusammensetzung und Vorsitz

1 Der Gemischte Ausschuss erfüllt die in Artikel 49 des Abkommens genannten Aufgaben.

2 Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf möglichst hoher Ebene zusammen, und der Vorsitz wird abwechselnd für die Dauer eines Kalenderjahres von der Vertragspartei, die die Sitzung in dem betreffenden Kalenderjahr ausrichtet, geführt.

3 Den Vorsitz im Gemischten Ausschuss führen abwechselnd der Finanzminister der Islamischen Republik Afghanistan und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Sie können einen hohen Beamten ermächtigen, bei allen Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder einem Teil davon den Vorsitz zu führen.

Article 2 Sitzungen

1 Der Gemischte Ausschuss tritt jährlich zusammen. Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden vom Vorsitz einberufen. Die Sitzungen finden zu einem einvernehmlich festgesetzten Zeitpunkt abwechselnd in Brüssel und Kabul statt. Sondersitzungen des Gemischten Ausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden.

2 Vorbehaltlich der Zustimmung der Vertragsparteien können die Sitzungen des Gemischten Ausschusses in Ausnahmefällen in Form einer Video-Konferenz abgehalten werden.

Article 3 Teilnehmer

1 Jede Vertragspartei unterrichtet den Vorsitzenden vor jeder Sitzung des Gemischten Ausschusses über die vorgesehene Zusammensetzung ihrer Delegation.

2 Im Einvernehmen mit den Vertragsparteien kann der Vorsitzende Sachverständige oder Vertreter anderer Einrichtungen einladen, als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses teilzunehmen oder Auskunft zu einem bestimmten Thema zu geben.

Article 4 Öffentlichkeit

1 Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten, es sei denn, der Vorsitzende beschließt in Absprache mit den Vertragsparteien, dass die Sitzung öffentlich ist.

2 Der Gemischte Ausschuss kann öffentliche Erklärungen abgeben, wenn er es für angebracht hält.

Article 5 Sekretariat

Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan fungieren gemeinsam als Sekretäre des Gemischten Ausschusses. Alle Mitteilungen des Vorsitzes und an den Vorsitz sind den Sekretären zu übermitteln. Die Korrespondenz des Vorsitzes und an den Vorsitz kann durch jedes schriftliche Mittel, auch auf elektronischem Wege, erfolgen.

Article 6 Tagesordnung

1 Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung des Gemischten Ausschusses eine vorläufige Tagesordnung auf. Die vorläufige Tagesordnung wird den Vertragsparteien zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung übermittelt.

2 Jede Vertragspartei kann den Vorsitzenden ersuchen, einen Punkt auf die Tagesordnung zu setzen.

3 Der Gemischte Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien.

4 Unter besonderen Umständen kann der Vorsitz die in Absatz 1 genannten Fristen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen eines Einzelfalls gerecht zu werden.

Article 7 Protokoll

1 Die Ergebnisse der Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden in Form eines vereinbarten Protokolls festgehalten.

2 Der Vorsitzende fasst die Schlussfolgerungen des Gemischten Ausschusses in jeder Sitzung zusammen. Die beiden Sekretäre erstellen gemeinsam einen Protokollentwurf auf der Grundlage dieser Schlussfolgerungen, vorzugsweise am Ende der Sitzung oder spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Datum der Sitzung.

3 Die Vertragsparteien genehmigen den Entwurf vorzugsweise am Ende der Sitzung oder spätestens innerhalb von 45 Kalendertagen nach dem Datum der Sitzung oder einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt. Sobald die Vertragsparteien den Protokollentwurf gebilligt haben, werden zwei Originalausfertigungen vom Vorsitz und von den Sekretären unterzeichnet. Jede Vertragspartei erhält eine Originalausfertigung.

Article 8 Beschlüsse und Empfehlungen

1 Der Gemischte Ausschuss verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.

2 Die Beschlüsse oder Empfehlungen des Gemischten Ausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“, gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben.

3 Der Gemischte Ausschuss kann im Wege des schriftlichen Verfahrens Beschlüsse oder Empfehlungen verabschieden. In solchen Fällen vereinbaren die Vertragsparteien eine Frist für die Dauer des Verfahrens. Wenn bis zum Ablauf dieser Frist keine Vertragspartei Einwände gegen die vorgeschlagenen Beschlüsse oder Empfehlungen erhoben hat, erklärt der Vorsitzende die Beschlüsse bzw. Empfehlungen für einvernehmlich angenommen.

4 Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden in zwei Originalen ausgefertigt, die vom Vorsitzenden unterzeichnet werden.

5 Die Vertragsparteien können die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt veröffentlichen.

Article 9 Kosten

1 Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus der Teilnahme ihrer Vertreter an den Sitzungen des Gemischen Ausschusses entstehen.

2 Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung.

3 Die Vertragspartei, welche die Sitzung ausrichtet, trägt die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen.

Article 10 Sonderausschüsse und Facharbeitsgruppen

1 Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Sonderausschüssen oder Facharbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

2 Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, bestehende Sonderausschüsse oder Facharbeitsgruppen aufzulösen, ihr Mandat anzunehmen oder zu ändern.

3 Die Sonderausschüsse oder Facharbeitsgruppen übermitteln dem Gemischten Ausschuss nach jeder ihrer Sitzungen detaillierte Berichte über ihre Tätigkeiten und können Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss aussprechen.

Article 1

Die in Anhang A genannten Facharbeitsgruppen werden eingesetzt. Das Mandat der Facharbeitsgruppen ist in Anhang B festgelegt.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Die Facharbeitsgruppen können die Durchführung des Abkommens in den von ihnen abgedeckten Bereichen erörtern. Sie können auch Themen oder spezifische Projekte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bereich der bilateralen Zusammenarbeit erörtern.

Article 2

Die Facharbeitsgruppen unterstehen dem Gemischten Ausschuss. Sie erstatten dem Vorsitz des Gemischten Ausschusses Bericht und übermitteln ihm die Protokolle und Schlussfolgerungen ihrer Sitzungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach jeder Sitzung.

Article 3

1 Die Facharbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

2 Die Facharbeitsgruppen können Sachverständige zu ihren Sitzungen einladen und sie, soweit angemessen, zu spezifischen Punkten der Tagesordnung befragen.

Article 4

Den Vorsitz in den Facharbeitsgruppen führt die Vertragspartei, die den Vorsitz im Gemischten Ausschuss innehat.

Article 5

Ein Vertreter der Europäischen Union und ein Vertreter der Regierung Afghanistans fungieren gemeinsam als Sekretäre der Facharbeitsgruppen.

Article 6

1 Die Facharbeitsgruppen treten nach Bedarf auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Termin und Ort der Sitzungen werden von den Vertragsparteien gemeinsam vereinbart.

2 Beantragt eine der Vertragsparteien die Einberufung einer Sitzung einer Facharbeitsgruppe, antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang dieses Antrags. In besonders dringenden Fällen kann eine Sitzung einer Facharbeitsgruppe mit Zustimmung der Vertragsparteien kurzfristiger einberufen werden.

3 Sitzungen der Facharbeitsgruppen werden von den beiden Sekretären gemeinsam einberufen.

Article 7

1 Jede Vertragspartei kann den Vorsitzenden ersuchen, einen Punkt auf die Tagesordnung der Sitzung einer Facharbeitsgruppe zu setzen. In die Tagesordnung aufzunehmende Punkte sind den Sekretären spätestens 15 Arbeitstage vor dem Termin der betreffenden Sitzung zu übermitteln. Zugehörige Unterlagen sind den Sekretären spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung zu übermitteln.

2 Die Sekretäre übermitteln den Vertragsparteien den Entwurf der Tagesordnung spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung. In Ausnahmefällen können Punkte mit Zustimmung der Vertragsparteien kurzfristig auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Article 8

1 Die Sekretäre erstellen gemeinsam den Entwurf des Protokolls jeder Sitzung.

2 Die Sitzungen der Facharbeitsgruppen werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten, es sei denn, der Vorsitz beschließt in Absprache mit den Vertragsparteien, dass die Sitzung öffentlich ist.

Relations

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