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Richtlinie (EU) 2017/2103 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/387/JI des Rates

CELEX
32017L2103
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2017-11-15
In force since
2017-11-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1a Verfahren für die Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Definition von Drogen

1 Auf der Grundlage einer Risikobewertung oder kombinierten Risikobewertung gemäß Artikel 5c der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Einklang mit den in Absatz 2 diese Artikels genannten Kriterien erlässt die Kommission unverzüglich einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 8a zur Änderung des Anhangs dieses Rahmenbeschlusses zum Zweck der Aufnahme der neuen psychoaktiven Substanz(en) und der Feststellung dass die neue(n) psychoaktive(n) Substanz(en) ein hohes Risiko für die öffentliche Gesundheit und gegebenenfalls für die Gesellschaft auf Unionsebene darstellt bzw. darstellen und in die Definition von Drogen aufgenommen wird bzw. werden.

2 Bei der Entscheidung darüber, ob ein in Absatz 1 genannter delegierter Rechtsakt erlassen werden soll, berücksichtigt die Kommission, ob das Verwendungsausmaß oder die Konsummuster hinsichtlich der neuen psychoaktiven Substanz sowie ihre Verfügbarkeit und ihr Verbreitungspotenzial innerhalb der Union erheblich sind und ob der durch den Konsum der neuen psychoaktiven Substanz verursachte gesundheitliche Schaden in Verbindung mit ihrer akuten oder chronischen Toxizität sowie ihrem Missbrauchs- und Suchtpotenzial lebensbedrohlich ist. Der gesundheitliche Schaden gilt als lebensbedrohlich, wenn die neue psychoaktive Substanz voraussichtlich zum Tod führt oder voraussichtlich für tödliche Verletzungen, schwere Krankheiten, schwere körperliche oder geistige Beeinträchtigung oder eine erhebliche Ausbreitung von Krankheiten, einschließlich der Übertragung von Viren durch Blut, ursächlich ist. Ferner berücksichtigt die Kommission, ob durch die neue psychoaktive Substanz für den Einzelnen und für die Gesellschaft ein ernster Schaden entsteht und insbesondere, ob die Auswirkungen der neuen psychoaktiven Substanz auf das Funktionieren der Gesellschaft und auf die öffentliche Ordnung dazu führen, dass es zu einer Störung der öffentlichen Ordnung oder zu gewalttätigem oder asozialem Verhalten mit einer Schädigung des Konsumenten oder anderer Personen oder von Eigentum kommt, oder ob kriminelle Handlungen, einschließlich organisierter Kriminalität, in Verbindung mit der neuen psychoaktiven Substanz systematischen Charakter haben, mit erheblichen illegalen Erträgen verbunden sind oder erhebliche wirtschaftliche Kosten verursachen.

3 Hält die Kommission es innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag des Eingangs des gemäß Artikel 5c Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 angefertigten Risikobewertungsberichts oder des kombinierten Risikobewertungsberichts nicht für erforderlich, einen delegierten Rechtsakt zur Aufnahme der neuen psychoaktiven Substanz(en) in die Definition von Drogen zu erlassen, unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem sie die Gründe hierfür erläutert.

4 In Bezug auf die neuen psychoaktiven Substanzen, die in den Anhang dieses Rahmenbeschlusses aufgenommen wurden, setzen die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses so bald wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts zur Änderung des Anhangs, auf diese neuen psychoaktiven Substanzen anzuwenden. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diesen Rahmenbeschluss Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Article 1b Nationale Kontrollmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der ihnen in diesem Rahmenbeschluss auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf neue psychoaktive Substanzen nationale Kontrollmaßnahmen, die sie für angebracht halten, auf ihrem Hoheitsgebiet beibehalten oder einführen.

Article 8a Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 22. November 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 2 Umsetzung dieser Richtlinie

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 23. November 2018 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Article 3 Aufhebung des Beschlusses 2005/387/JI

1 Der Beschluss 2005/387/JI wird mit Wirkung vom 23. November 2018 aufgehoben.

2 Unbeschadet des Absatzes 1 gilt der Beschluss 2005/387/JI weiterhin für neue psychoaktive Substanzen, für die vor dem 23. November 2018 ein gemeinsamer Bericht gemäß Artikel 5 jenes Beschlusses unterbreitet wurde.

3 Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß den Absätzen 4 bis 8 dieses Artikels zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI, um diesem neue psychoaktive Substanzen gemäß Absatz 2 dieses Artikels hinzuzufügen.

4 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 22. November 2017 übertragen.

5 Die Befugnisübertragung gemäß Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

6 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

7 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

8 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 5 Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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