Leitlinie (EU) 2017/1362 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2017 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2017/12)
Text
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Article 1 Änderungen
„5 Eine Abwicklungsgesellschaft ist zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems nicht zugelassen, es sei denn, sie wurde als zugelassener Geschäftspartner für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems bis 22. März 2017 angenommen. In diesem Fall behält sie die Zulassung bis 31. Dezember 2021 mit der Einschränkung, dass ihr Zugang zu Kreditgeschäften des Eurosystems gemäß Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 31 auf die durchschnittliche Höhe ihres Rückgriffs auf Kreditgeschäfte des Eurosystems während des dem 22. März 2017 vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums begrenzt wird, mit der Möglichkeit, diese Obergrenze für eine Anzahl von Abwicklungsgesellschaften, die Teil derselben Gruppe sind, gemeinsam zu berechnen und anzuwenden. Danach ist eine solche Abwicklungsgesellschaft zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems nicht mehr zugelassen.“
„3a In Bezug auf Abwicklungsgesellschaften, die gemäß Artikel 55a Absatz 5 als nicht zugelassen gelten, kann das Eurosystem den Zugang zu geldpolitischen Geschäften für Geschäftspartner, die Liquidität des Eurosystems an eine nicht zugelassene Abwicklungsgesellschaft leiten, aufgrund von Risikoerwägungen vorläufig oder endgültig ausschließen oder beschränken.“
Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung
1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe gegenüber den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
2 Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, leiten die erforderlichen Maßnahmen ein, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden sie ab dem 21. Juli 2017 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 19. Juni 2017 mit.
Article 3 Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
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