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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2017/120 der Kommission vom 24. Januar 2017 über die im Rahmen von Zollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Ecuador geltenden Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln in Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits

CELEX
32017R0120
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-01-24
In force since
2017-01-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die in Anhang II Anlage 2A des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits (im Folgenden das „Übereinkommen“) aufgeführten Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln gelten im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zollkontingente.

Article 2

Für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen nach Artikel 1 muss für die im Anhang aufgeführten Waren gemäß Anhang II des Übereinkommens ein Ursprungsnachweis vorgelegt werden.

Article 3

Die im Anhang aufgeführten Zollkontingente werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

Article 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

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