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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium

CELEX
32017R0271
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-02-16
In force since
2017-02-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der endgültige Antidumpingzoll, der für „alle übrigen Unternehmen“ gilt und durch Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 auf Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde, wird hiermit ausgeweitet auf Einfuhren in die Union von Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex76071119 eingereiht (TARIC-Code 7607111930), oder Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von über 650 mm, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex76071119 eingereiht (TARIC-Code 7607111940), oder Folien aus Aluminium mit einer Dicke von über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex76071119 eingereiht (TARIC-Code 7607111950), oder Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm, bei mindestens zwei Schichten, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex76071190 eingereiht (TARIC-Codes 7607119045 und 7607119080).

2 Diese Ausweitung gilt nicht für die Einfuhren in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführter Waren, die von folgenden Unternehmen hergestellt wurden: Name des UnternehmensTARIC-ZusatzcodeJiangsu Zhongji Lamination Materials Co., LtdC198Luoyang Wanji Aluminium Processing Co., LtdC199Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., LtdC200Yantai Donghai Aluminum Foil Co., LtdC201

3 Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 2 dieses Artikels ausdrücklich erwähnten Unternehmen gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine vom Hersteller ausgestellte gültige Handelsrechnung mit einer Erklärung vorgelegt wird, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das diese Rechnung ausgestellt hat, unter Angabe des Namens und der Funktion dieser Person datiert und unterzeichnet wurde. Diese Erklärung ist wie folgt abzufassen: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Folien aus Aluminium von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Rechnung vorgelegt, gilt der nach Absatz 1 dieses Artikels eingeführte Antidumpingzoll.

4 Die in Absatz 1 beschriebene Ware wird vom endgültigen Antidumpingzoll befreit, wenn sie für andere Verwendungen außer der Verwendung als Haushaltsfolie eingeführt wird. Eine Befreiung unterliegt den Bedingungen, die in den entsprechenden Zollbestimmungen der Union zur Endverwendung festgelegt sind, insbesondere Artikel 254 des Zollkodex der Union.

5 Der durch Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China erhoben, zollamtlich erfasst nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/865 und Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036, mit Ausnahme der Einfuhren, die von den in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Unternehmen hergestellt wurden, und unter Befreiung der Unternehmen, die nachweisen können, dass die Ware im Einklang mit Absatz 4 für andere Verwendungen außer der Verwendung als Haushaltsfolie genutzt wurde.

6 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

1 Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu senden: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion H Büro: CHAR 04/039 1049 Brüssel BELGIEN

2 Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Article 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/865 einzustellen.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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