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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2017/284 des Rates vom 17. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

CELEX
32017R0284
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2017-02-17
In force since
2017-02-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 4a

1 Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, oder des Mitgliedstaats, von dem aus die Explosivstoffe und die zugehörige Ausrüstung geliefert werden, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I Nummer 4 aufgeführten Explosivstoffen und der zugehörigen Ausrüstung sowie finanzielle und technische Hilfe genehmigen, sofern die Explosivstoffe und die zugehörige Ausrüstung ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau- und Infrastrukturprojekten bestimmt sind und eingesetzt werden.

2 Die in diesem Artikel genannte Genehmigung wird nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

3 Die Ausführer übermitteln der zuständigen Behörde alle für die Prüfung ihres Antrags auf Erteilung einer Genehmigung erforderlichen Angaben.

4 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens zwei Wochen im Voraus über seine Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 1 dieses Artikels zu erteilen.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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