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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2017/309 der Kommission vom 23. Februar 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. Dezember 2016 bis 30. März 2017 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der RückversicherungstätigkeitText von Bedeutung für den EWR.

CELEX
32017R0309
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-02-23
In force since
2016-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen ihre versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmittel für Meldungen mit Stichtagen vom 31. Dezember 2016 bis zum 30. März 2017 anhand der in Absatz 2 aufgeführten technischen Informationen.

2 Für jede maßgebliche Währung werden der beste Schätzwert nach Artikel 77 der Richtlinie 2009/138/EG, die Matching-Anpassung nach Artikel 77c der genannten Richtlinie und die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der genannten Richtlinie anhand der folgenden technischen Informationen berechnet: a) der in Anhang I aufgeführten maßgeblichen risikofreien Zinskurven; b) der in Anhang II aufgeführten grundlegenden Spreads für die Berechnung der Matching-Anpassung; c) der in Anhang III für jeden maßgeblichen nationalen Versicherungsmarkt aufgeführten Volatilitätsanpassungen.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 31. Dezember 2016. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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