Verordnung (EU) 2017/363 der Kommission vom 1. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf eine Sondergenehmigung für den Betrieb einmotoriger Turbinenflugzeuge bei Nacht oder unter Instrumentenwetterbedingungen und im Hinblick auf die Anforderungen an die Genehmigung von Gefahrgut-Schulungsprogrammen für den gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb, den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und den nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen
Text
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Article 1
„3 Abweichend von Artikel 5 und unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission in Bezug auf Fluggenehmigungen, sind Flüge, die mit der Einführung oder Änderung von Luftfahrzeugmustern zusammenhängen und die von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Rechte durchgeführt werden, sowie Flüge ohne Fluggäste oder Fracht, bei denen das Luftfahrzeug für die Zwecke der Überholung, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Auslieferung, Ausfuhr oder ähnliche Zwecke überführt wird, weiterhin unter den Bedingungen durchzuführen, die im einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt sind.
„5 Bis zum 2. September 2017 gelten Ausnahmen, die vor dem 22. März 2017 nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, der bis zum 22. März 2017 anwendbar war, erteilt wurden, als Genehmigungen nach Anhang IV (Teil-CAT) CAT.POL.A.300 Buchstabe a. Nach dem 2. September 2017 gelten diese Ausnahmen nicht mehr für den Betrieb von einmotorigen Flugzeugen. Jede Änderung des Betriebs dieser Flugzeuge, die sich auf die in diesen Ausnahmen festgelegten Bedingungen auswirkt und zwischen dem 22. März 2017 und dem 2. September 2017 geplant ist, ist der Kommission und der Agentur vor ihrer Durchführung mitzuteilen. Die Kommission und die Agentur bewerten die geplante Änderung gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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