Verordnung (EU) 2017/400 des Rates vom 7. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik
Text
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Article 1
„(3 Anhang I enthält die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Angaben des Sanktionsausschusses a) Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die den Stabilisierungs- und Aussöhnungsprozess gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren; b) gegen das in Nummer 54 der Resolution 2127 (2013) verhängte Waffenembargo verstoßen oder mittelbar oder unmittelbar Rüstungsgüter oder sonstige dazugehörige Güter oder technische Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzmitteln oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik geliefert, verkauft, weitergegeben oder von diesen empfangen haben; c) an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen; d) an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik, namentlich sexuellen Gewalttaten und geschlechtsspezifischer Gewalt, beteiligt sind; e) unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder einziehen oder einsetzen; f) durch die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen oder den Handel mit diesen in bzw. aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerte unterstützen; g) die Bereitstellung humanitärer Hilfe an die Zentralafrikanische Republik oder den Zugang zu oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in der Zentralafrikanischen Republik behindern; h) an der Planung, Steuerung, Förderung und Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationalen Sicherheitspräsenzen, einschließlich der Minusca, der Missionen der Union und der sie unterstützenden französischen Einsätze, beteiligt sein; i) eine Einrichtung anführen, die der Ausschuss benannt hat, oder eine von dem Ausschuss benannte Person oder Einrichtung oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer von dem Ausschuss benannten Person oder Einrichtung steht, unterstützt haben oder für sie, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt haben.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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