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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2017/454 der Kommission vom 15. März 2017 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU der Kommission bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf vier ausführende Hersteller

CELEX
32017R0454
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-03-15
In force since
2017-03-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Annahme der Verpflichtung wird für folgende Unternehmen widerrufen: Name des UnternehmensTARIC-ZusatzcodeGCL System Integration Technology Co. Ltd, Konca Solar Cell Co. Ltd, Suzhou GCL Photovoltaic Technology Co. Ltd, Jiangsu GCL Silicon Material Technology Development Co. Ltd, Jiangsu Zhongneng Polysilicon Technology Development Co. Ltd, GCL-Poly (Suzhou) Energy Limited, GCL-Poly Solar Power System Integration (Taicang) Co. Ltd, GCL SOLAR POWER (SUZHOU) LIMITED, GCL Solar System (Shuzhou) LimitedB850Jiangyin Hareon Power Co. Ltd, Hareon Solar Technology Co. Ltd, Taicang Hareon Solar Co. Ltd, Hefei Hareon Solar Technology Co. Ltd, Jiangyin Xinhui Solar Energy Co. Ltd, Altusvia Energy (Taicang) Co. Ltd zusammen mit ihrem verbundenen Unternehmen in der UnionB842Jetion Solar (China) Co. Ltd, Junfeng Solar (Jiangsu) Co. Ltd, Jetion Solar (Jiangyin) Co. Ltd zusammen mit ihrem verbundenen Unternehmen in der UnionB830Zhongli Talesun Solar Co. Ltd zusammen mit seinem verbundenen Unternehmen in der UnionB922

Article 2

1 Haben die Zollbehörden Hinweise darauf, dass der Preis, der auf einer Verpflichtungsrechnung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013, die von einem der Unternehmen erstellt wurde, dessen Verpflichtungsangebot ursprünglich mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU angenommen wurde, nicht mit dem tatsächlich gezahlten Preis übereinstimmt und die Unternehmen die Verpflichtung daher verletzt haben könnten, können die Zollbehörden, sofern dies für die Zwecke der Durchführung nationaler Verfahren erforderlich ist, die Kommission ersuchen, ihnen eine Kopie der Verpflichtung und weiterer Informationen zu übermitteln, um den am Tag der Ausstellung der Verpflichtungsrechnung geltenden Mindesteinfuhrpreis („MEP“) zu überprüfen.

2 Ergibt die Überprüfung, dass der gezahlte Preis unter dem MEP liegt, werden die infolgedessen nach Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1037 fälligen Zölle vereinnahmt. Ergibt die Überprüfung, dass bei der Handelsrechnung Nachlässe und Rabatte nicht berücksichtigt wurden, werden die infolgedessen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 fälligen Zölle vereinnahmt.

3 Die Informationen nach Absatz 1 dürfen ausschließlich zur Durchsetzung der nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 fälligen Zölle verwendet werden. In diesem Zusammenhang können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten dem Zollschuldner diese Informationen übermitteln, und zwar ausschließlich zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte. Solche Informationen dürfen unter keinen Umständen an Dritte weitergegeben werden.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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