Delegierte Verordnung (EU) 2017/569 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Verbindung zwischen einem Derivat, das mit einem vom Handel ausgesetzten oder ausgeschlossenen Finanzinstrument verbunden ist oder sich darauf bezieht, und dem ursprünglichen Finanzinstrument
Ein Betreiber eines geregelten Marktes und eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber, die bzw. der ein multilaterales Handelssystem (MTF) oder ein organisiertes Handelssystem (OFT) betreiben, müssen den Handel mit einem in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Derivat aussetzen oder es vom Handel ausschließen, wenn dieses Derivat mit lediglich einem Finanzinstrument verbunden ist oder sich auf nur ein Finanzinstrument bezieht, dessen Handel ausgesetzt oder das vom Handel ausgeschlossen wurde.
Article 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.
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