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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017R0575
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-06-08
In force since
2017-04-20
End of validity
2028-08-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den genauen Inhalt, das Format und die Periodizität der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen. Sie gilt für Handelsplätze, systematische Internalisierer, Marktmacher und andere Liquiditätsgeber.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Handelssystem“ die Art und Weise, auf die ein Ausführungsplatz Order als Orderbücher basierend auf fortlaufenden Auktionen, fortlaufende quotengetriebene Angebotsanfragen, periodisch anfallende Auktionen oder Hybridsysteme ausführt, die unter zwei oder mehrere dieser Kategorien bzw. unter ein System fallen, bei dem die Preise anders festgelegt werden als bei den oben genannten Systemarten; b) „für das Finanzinstrument spezifische Größe“ die spezifische Größe einer Schuldverschreibung, eines strukturierten Finanzprodukts, eines Emissionszertifikats oder eines Finanzderivats, die bzw. das an einem Handelsplatz gehandelt wird und für die bzw. das es keinen liquiden Markt gibt, sofern das Geschäft mit diesen Instrumenten einer späteren Veröffentlichung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterworfen ist; c) „großes Volumen“ eine Order großen Volumens gemäß Artikel 7 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014; d) „fehlgeschlagenes Geschäft“ ein Geschäft, das durch den Ausführungsplatz aufgehoben wurde; e) „Preismultiplikator“ die Anzahl an Einheiten des zugrunde liegenden Instruments, das von einem einzigen Derivatvertrag vertreten wird; f) „Preisnotierung“ eine Angabe dahingehend, ob der Preis des Geschäfts als Geldwert, Prozentsatz oder Ertrag ausgewiesen wird; g) „Mengennotierung“ eine Angabe dahingehend, ob der Umfang des Geschäfts als Anzahl der Einheiten, Nominal- oder Geldwert ausgewiesen wird; h) „Zustellart“ eine Angabe dahingehend, ob das Finanzinstrument physisch oder in bar abgewickelt wird, einschließlich der Fälle, in denen die Gegenpartei wählen kann oder diese durch Dritte festgelegt wird; i) „Handelsmodus“ die terminierte Auktion zur Eröffnung, Schließung oder im Laufe des Tages, die nicht terminierte Auktion, das Handeln zu Börsenschluss oder außerhalb der Hauptsitzung oder Trade Reporting; j) „Handelsplattform“ die Art der vom Ausführungsplatz betriebenen Plattform: elektronisch, sprachlich oder per Ausruf; k) „Buchtiefe“ die verfügbare Liquiditätssumme, die als Ergebnis des Preises und Volumens aller Gebote und Angebote für eine spezifische Anzahl an Preiserhöhungen ab Mitte des besten Gebots und Angebots ausgedrückt wird; l) „durchschnittliche effektive Bandbreite“ den Durchschnitt der doppelten Differenz aus dem tatsächlichen Ausführungspreis im Verhältnis zur Mitte des besten Gebots und Angebots zum Zeitpunkt der Annahme, für Bestens-Aufträge oder vermarktungsfähige limitierte Order; m) „Durchschnittsgeschwindigkeit bei der Ausführung nicht abgeänderter passiver Order bei bestem Gebot und Angebot“ die verstrichene Durchschnittszeit zwischen einer limitierten Order, die dem vom Ausführungsplatz angenommenen, besten Gebot und Angebot entspricht, und der anschließenden Ausführung dieser Order; n) „aggressive Order“ eine in das Orderbuch aufgenommene Order, die Liquidität beansprucht hat; o) „passive Order“ eine in das Orderbuch aufgenommene Order, die Liquidität eingebracht hat; p) „unverzügliche oder stornierte Order“ eine Order, die bei ihrer Aufnahme in das Orderbuch ausgeführt wird und die für verbleibende, nicht ausgeführten Mengen nicht im Orderbuch verbleibt; q) „Fill-or-Kill-Auftrag“ eine Order, die bei ihrer Aufnahme in das Orderbuch ausgeführt wird, vorausgesetzt, dass sie komplett erfüllt werden kann. Kann die Order nur teilweise ausgeführt werden, wird sie automatisch abgelehnt und nicht ausgeführt.

Article 3 Veröffentlichung von Informationen zum Ausführungsplatz und Finanzinstrument

1 Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Ausführungsplatzes. Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Ausführungsplatzes. Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 1 des Anhangs veröffentlicht: i) Bezeichnung und Platzkennung des Ausführungsplatzes; ii) Land der zuständigen Behörde; iii) Bezeichnung und Kennung des Marktsegments; iv) Datum des Handelstags; v) Art, Anzahl und Durchschnittsdauer von Ausfällen im normalen Handelszeitraum des Platzes, die den Handel mit allen für den Platz zum Handel verfügbaren Instrumenten zum Datum des Handelstages unterbrochen haben; vi) Art, Anzahl und Durchschnittsdauer von terminierten Auktionen im normalen Handelszeitraum des Platzes zum Datum des Handelstages; vii) Anzahl fehlgeschlagener Transaktionen zum Datum des Handelstages; viii) Wert fehlgeschlagener Transaktionen, der als Prozentsatz des Gesamtwerts der durchgeführten Geschäfte zum Datum des Handelstages ausgedrückt wird.

2 Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Finanzinstruments. Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Finanzinstruments. Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 2 des Anhangs veröffentlicht: a) für Finanzinstrumente mit Kennungen, wie in Tabelle 2 des Anhangs dargelegt: i) Bezeichnung und Kennung des Finanzinstruments; ii) Klassifizierung des Instruments; iii) Währung; b) für Finanzinstrumente ohne Kennungen, wie in Tabelle 2 des Anhangs dargelegt: i) Bezeichnung und eine schriftliche Beschreibung des Instruments, einschließlich Währung des/der zugrunde liegenden Instruments, Preismultiplikators, Preis- und Mengennotierung sowie Zustellart; ii) Klassifizierung des Instruments; iii) Währung.

Article 4 Preis

Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen zum Preis für jeden Handelstag, an dem Order am Finanzinstrument ausgeführt wurden. Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen zum Preis für jeden Handelstag, an dem Order am Finanzinstrument ausgeführt wurden. Die folgenden Informationen werden wie folgt veröffentlicht: a) Informationen im Laufe des Tages: i) für Handelsplätze: der einfache Durchschnittspreis aller Geschäfte, die in den ersten beiden Minuten nach jeder der folgenden Referenzzeiten 9:30:00, 11:30:00, 13:30:00 und 15:30:00 UTC zu jenem Datum und für jenen Größenbereich durchgeführt wurden, wie in Artikel 9 dargelegt; ii) für systematische Internalisierer, Marktmacher und andere Liquiditätsgeber: der einfache Durchschnittspreis aller Geschäfte, die in den ersten beiden Minuten nach jeder der folgenden Referenzzeiten 9:30:00, 11:30:00, 13:30:00 und 15:30:00 UTC zu jenem Datum im Größenbereich 1 durchgeführt wurden, wie in Artikel 9 dargelegt; iii) Gesamtwert der durchgeführten Geschäfte während des zweiminütigen Zeitraums, auf den unter den Ziffern i und ii Bezug genommen wird; iv) für Handelsplätze: wenn während der ersten beiden Minuten der relevanten Zeiträume, auf die unter Ziffer i Bezug genommen wird, keine Geschäfte erfolgt sind, der Preis des ersten durchgeführten Geschäfts in jedem ggf. vorliegenden Größenbereich, wie in Artikel 9 dargelegt, nach jeder der Referenzzeiten, die unter Ziffer i zu diesem Datum dargelegt sind; v) für systematische Internalisierer, Marktmacher und andere Liquiditätsgeber: wenn während der ersten beiden Minuten der relevanten Zeiträume, auf die unter Ziffer ii Bezug genommen wird, keine Geschäfte erfolgt sind, der Preis des ersten durchgeführten Geschäfts im ggf. vorliegenden Größenbereich 1, wie in Artikel 9 dargelegt, nach jeder der Referenzzeiten, die unter Ziffer ii zu diesem Datum dargelegt sind; vi) Ausführungszeit für jedes Geschäft, auf das unter den Ziffern iv und v Bezug genommen wird; vii) Geschäftsgröße in Sachen des Werts für jedes durchgeführte Geschäft, auf das unter den Ziffern iv und v Bezug genommen wird; viii) Handelssystem und -modus, im Rahmen dessen die Geschäfte durchgeführt wurden, auf die unter den Ziffern iv und v Bezug genommen wird; ix) Handelsplattform, auf der die Geschäfte durchgeführt wurden, auf die unter den Ziffern iv und v Bezug genommen wird; x) bestes Gebot und Angebot oder geeigneter Referenzpreis zur Zeit der Ausführung für jedes durchgeführte Geschäft, auf das unter den Ziffern iv und v Bezug genommen wird; Die Informationen im Laufe des Tages werden im Format der Tabelle 3 des Anhangs veröffentlicht. b) Tagesinformationen: i) einfacher, durchschnittlicher und volumengewichteter Geschäftspreis, wenn mehr als ein Geschäft stattgefunden hat; ii) ausgeführter Höchstpreis, wenn mehr als zwei Geschäfte stattgefunden haben; iii) ausgeführter Niedrigstpreis, wenn mehr als zwei Geschäfte stattgefunden haben. Die Tagesinformationen werden im Format der Tabelle 4 des Anhangs veröffentlicht.

Article 5 Kosten

Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, die in Absatz 3 genannten Informationen zu den vom Handelsplatz für jedes Mitglied und jeden Nutzer des Platzes veranschlagten Kosten. Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, die in Absatz 3 genannten Informationen zu den vom Handelsplatz für jedes Mitglied und jeden Nutzer des Platzes veranschlagten Kosten. Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 5 des Anhangs veröffentlicht: a) eine Beschreibung von Art und Niveau aller Kostenkomponenten, die durch den Ausführungsplatz vor dem Veranschlagen von Rabatten oder Preisnachlässen angewandt werden, sowie Angaben dazu, wie sich diese Kosten laut dem beteiligten Nutzer oder Finanzinstrument und den entsprechenden Beträgen, um die sie sich unterscheiden, unterscheiden. Die Kostenkomponenten beinhalten Folgendes: i) Ausführungsgebühren; ii) Gebühren für die Zustellung, Abänderung oder Stornierung von Ordern oder Angebotsrücknahmen; iii) Gebühren in Bezug auf den Zugriff auf Marktdaten und die Nutzung von Endstellen; iv) jegliche Clearing- und Abwicklungsgebühren und andere Gebühren, die an Dritte entrichtet wurden, welche an der Orderausführung beteiligt waren; b) eine Beschreibung von Art und Niveau jeglicher Rabatte, Preisnachlässe oder anderer Zahlungen, die Nutzern des Ausführungsplatzes angeboten wurden, einschließlich Angaben dazu, wie sich diese Rabatte, Preisnachlässe oder anderen Zahlungen laut dem beteiligten Nutzer oder Finanzinstrument und den entsprechenden Beträgen, um die sie sich unterscheiden, unterscheiden; c) eine Beschreibung von Art und Höhe jeglicher nicht monetärer Leistungen, die Nutzern des Ausführungsplatzes angeboten wurden, einschließlich Angaben dazu, wie sich diese nicht monetären Leistungen laut dem beteiligten Nutzer oder Finanzinstrument und den entsprechenden Beträgen, um die sie sich unterscheiden, unterscheiden; d) eine Beschreibung von Art und Niveau jeglicher Steuern und Abgaben, die dem Ausführungsplatz im Auftrag der Mitglieder oder Nutzer des Platzes in Rechnung gestellt oder durch diesen getragen werden; e) eine Verknüpfung zur Website des Platzes oder einer anderen Quelle, auf der weitere Kostenangaben verfügbar sind; f) der Gesamtwert aller Rabatte, Preisnachlässe, nicht monetären Leistungen oder anderen Zahlungen, wie unter den Buchstaben b und c dargelegt, werden als Prozentsatz des Gesamthandelswerts während des Berichtszeitraums ausgedrückt; g) der Gesamtwert aller Kosten, wie unter Buchstabe a dargelegt, ohne den Gesamtwert der Rabatte, Preisnachlässe, nicht monetären Leistungen oder anderen Zahlungen, wie unter den Buchstaben b und c dargelegt, werden als Prozentsatz des Gesamthandelswerts während des Berichtszeitraums ausgedrückt.

Article 6 Ausführungswahrscheinlichkeit

Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 Informationen zur Ausführungswahrscheinlichkeit für jeden Handelstag. Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 Informationen zur Ausführungswahrscheinlichkeit für jeden Handelstag. Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 6 des Anhangs veröffentlicht: a) Anzahl der zugegangenen Order oder Angebotsanfragen; b) Anzahl und Wert der durchgeführten Geschäfte, wenn mehr als ein Geschäft stattgefunden hat; c) Anzahl der zugegangenen Order oder Angebotsanfragen, die storniert oder zurückgezogen wurden, ohne passive Order mit Anweisungen zum Ablaufen oder die zu Tagesende storniert werden müssen; d) Anzahl der zugegangenen Order oder Angebotsanfragen, die zu diesem Datum abgeändert wurden; e) mediane Geschäftsgröße zu diesem Datum, wenn mehr als ein Geschäft stattgefunden hat; f) mediane Größe aller Order oder Angebotsanfragen zu diesem Datum, wenn mehr als eine Order oder Angebotsanfrage zugegangen ist; g) Anzahl der benannten Marktmacher.

Article 7 Zusätzliche Information für Orderbücher basierend auf fortlaufenden Auktionen und fortlaufend quotengetriebene Ausführungsplätze

1 Handelsplätze und systematische Internalisierer, die im Rahmen eines Orderbuchs basierend auf fortlaufenden Auktionen, fortlaufend quotengetriebener Handelssysteme oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zu den in Artikel 4, Buchstabe a Ziffern i und ii für jeden Handelstag genannten Referenzzeiten zusätzliche Informationen. Ausführungsplätze, die im Rahmen eines Orderbuchs basierend auf fortlaufenden Auktionen, fortlaufend quotengetriebener Handelssysteme oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zu den in Artikel 4 Buchstabe a Ziffern i und ii für jeden Handelstag genannten Referenzzeiten zusätzliche Informationen. Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 7 des Anhangs veröffentlicht: i) bester Gebots- und Angebotspreis sowie entsprechende Volumina; ii) Buchtiefe bei drei Preiserhöhungen.

2 Handelsplätze und systematische Internalisierer, die im Rahmen eines Orderbuchs basierend auf fortlaufenden Auktionen, fortlaufend quotengetriebener Handelssysteme oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und für jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag. Ausführungsplätze, die im Rahmen eines Orderbuchs basierend auf fortlaufenden Auktionen, fortlaufend quotengetriebener Handelssysteme oder einer anderen Art von Handelssystem, bei dem diese Informationen zur Verfügung stehen, betrieben werden, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag. Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 8 des Anhangs veröffentlicht: a) durchschnittliche effektive Bandbreite; b) Durchschnittsvolumen bei bestem Gebot und Angebot; c) durchschnittliche Bandbreite bei bestem Gebot und Angebot; d) Anzahl der Stornierungen bei bestem Gebot und Angebot; e) Anzahl der Änderungen bei bestem Gebot und Angebot; f) durchschnittliche Buchtiefe bei 3 Preiserhöhungen; g) verstrichene mittlere und mediane Zeit zwischen einer aggressiven Order oder Angebotsannahme, die dem Ausführungsplatz zugeht, und die anschließende Komplett- oder Teilausführung; h) Durchschnittsgeschwindigkeit bei der Ausführung nicht abgeänderter passiver Order bei bestem Gebot und Angebot; i) Anzahl der fehlgeschlagenen Fill-or-Kill-Aufträge; j) Anzahl der unverzüglichen oder stornierten Order mit Nullauffüllung; k) Anzahl und Wert der am Handelsplatz durchgeführten Geschäfte, die gemäß Artikel 4 oder 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ein großes Volumen umfassen; l) Anzahl und Wert der Geschäfte, die gemäß Artikel 4 oder 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 am Handelsplatz durchgeführt wurden, allerdings ohne Order, die bis zu ihrer Veröffentlichung in einem System für Ordermanagement des Handelsplatzes geführt werden und nicht in Buchstabe k enthalten sind; m) Anzahl und Durchschnittsdauer der Handelsunterbrechungen infolge von Volatilitätsunterbrechungen oder Abschaltungen, die im Laufe des normalen Handelszeitraums des Platzes stattgefunden haben; n) Art, Anzahl und Durchschnittsdauer aller Handelsaufschübe, die infolge einer Entscheidung des Platzes innerhalb seines Handelszeitraums außerhalb der nach Artikel 3 Absatz 1 Ziffer v gemeldeten Aufschübe stattgefunden haben.

3 Handelsplätze und systematische Internalisierer, die komplett oder teilweise im Rahmen eines fortlaufend quotengetriebenen Handelssystems betrieben werden, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zusätzliche Informationen. Ausführungsplätze, die komplett oder teilweise im Rahmen eines fortlaufend quotengetriebenen Handelssystems betrieben werden, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zusätzliche Informationen. Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 8 des Anhangs veröffentlicht: a) für jeden Handelstag die Anzahl und Durchschnittsdauer — während der normalen Handelszeiten des Platzes — aller mehr als 15-minütigen Zeiträume, während derer keine Gebote oder Angebote abgegeben wurden; b) durchschnittliche Angebotspräsenz, in Prozent des normalen Handelszeitraums des Platzes zu diesem Datum.

Article 8 Zusätzliche Informationen für Angebotsanfragen von Ausführungsplätzen

Handelsplätze und systematische Internalisierer, die im Rahmen eines Handelssystems für Angebotsanfragen oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag. Ausführungsplätze, die im Rahmen eines Handelssystems für Angebotsanfragen oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag. Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 9 des Anhangs veröffentlicht: a) der verstrichene mittlere und mediane Zeitumfang zwischen der Annahme eines Angebots und der Ausführung für alle Geschäfte innerhalb dieses Finanzinstruments sowie b) der verstrichene mittlere und mediane Zeitumfang zwischen der Angebotsanfrage und der Bereitstellung von Angeboten für alle Angebote innerhalb dieses Finanzinstruments.

Article 9 Festlegung der Berichtsbereiche

Ausführungsplätze melden die durchgeführten Geschäfte, die in Artikel 4 dargelegt sind, für die folgenden Bereiche: a) für alle Finanzinstrumente, die sich von den Geldmarktpapieren unterscheiden: i) Bereich 1: größer als 0 EUR und kleiner gleich der Standardmarktgröße oder der für das Finanzinstrument spezifischen Größe; ii) Bereich 2: größer als die Standardmarktgröße oder die für das Finanzinstrument spezifische Größe und kleiner gleich dem großen Volumen; iii) Bereich 3: größer als das große Volumen; b) für illiquide Aktien, Exchange Trades Funds (börsengehandelte Fonds) oder Zertifikate: i) Bereich 1: größer als 0 EUR und kleiner gleich der kleinsten verfügbaren Standardmarktgröße bei dieser Art von Instrument; ii) Bereich 2: größer als die kleinste verfügbare Standardmarktgröße bei dieser Art des Instruments und kleiner gleich den großen Volumen; iii) Bereich 3: größer als das große Volumen; c) für Geldmarktpapiere: i) Bereich 1: größer als 0 EUR und kleiner gleich 10 Mio. EUR; ii) Bereich 2: größer als 10 Mio. EUR und kleiner gleich 50 Mio. EUR; iii) Bereich 3: größer als 50 Mio. EUR.

Article 10 Veröffentlichungsformat

Ausführungsplätze veröffentlichen für jeden Handelstag Informationen laut den im Anhang ausgeführten Vorlagen in einem maschinenlesbaren, elektronischen Format, das zum Herunterladen für die Öffentlichkeit zur Verfügung steht.

Article 11 Periodizität der zu veröffentlichenden Informationen

Die Ausführungsplätze veröffentlichen die Informationen quartalsweise und spätestens drei Monate nach Ende jedes Quartals in der folgenden Form: a) zum 30. Juni die Informationen in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März; b) zum 30. September die Informationen in Bezug auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni; c) zum 31. Dezember die Informationen in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September; d) zum 31. März die Informationen in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember.

Article 12 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Relations

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Versions

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