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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017R0590
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-07-28
In force since
2017-04-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Datenstandards und -formate für die Meldung von Geschäften

Eine Geschäftsmeldung umfasst sämtliche in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Einzelheiten, die auf das jeweilige Finanzinstrument zutreffen. Sämtliche Einzelheiten, die in Geschäftsmeldungen enthalten sein müssen, sind gemäß den in Anhang I Tabelle 2 angegebenen Standards und Formaten, in elektronischer und maschinenlesbarer Form sowie in einer einheitlichen XML-Vorlage nach der Methodik von ISO 20022 zu übermitteln.

Article 2 Bedeutung von Geschäft

1 Für die Zwecke von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist ein Geschäft der Abschluss eines Erwerbs oder einer Veräußerung eines in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Finanzinstruments.

2 Ein Erwerb gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes: a) den Kauf eines Finanzinstruments; b) den Abschluss eines Derivatkontrakts; c) eine Erhöhung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts.

3 Eine Veräußerung gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes: a) den Verkauf eines Finanzinstruments; b) die Auflösung eines Derivatkontrakts; c) eine Herabsetzung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts.

4 Für die Zwecke von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist ein Geschäft auch der gleichzeitige Erwerb und die gleichzeitige Veräußerung eines Finanzinstruments ohne Wechsel des Eigentums an diesem Finanzinstrument mit der Pflicht zur Nachhandelsveröffentlichung gemäß den Artikeln 6, 10, 20 oder 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

5 Ein Geschäft für die Zwecke von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 umfasst nicht: a) Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne von Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates ; b) einen Kontrakt, der nur zu Clearing- oder Abwicklungszwecken zustande gekommen ist; c) eine Verrechnung gegenseitiger Verpflichtungen zwischen Parteien, wenn die Nettoverpflichtung vorgetragen wird; d) einen Erwerb oder eine Veräußerung, der bzw. die lediglich das Ergebnis einer Depottätigkeit ist; e) eine Nachhandelszuteilung oder Novation eines Derivatkontrakts, bei der eine der Parteien des Derivatkontrakts durch eine dritte Partei ersetzt wird; f) eine Portfoliokomprimierung; g) die Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen eines Organismus für gemeinsame Anlagen durch den Verwalter des Organismus für gemeinsame Anlagen; h) die Ausübung eines in ein Finanzinstrument eingebetteten Rechts oder die Umwandlung einer Wandelanleihe und das daraus resultierende Geschäft mit dem zugrunde liegenden Finanzinstrument; i) die Ausgabe, den Ablauf oder die Rücknahme eines Finanzinstruments als Ergebnis vorab festgelegter Vertragsbedingungen oder als Ergebnis obligatorischer Ereignisse, die sich dem Einfluss des Anlegers entziehen, wenn der Anleger zum Zeitpunkt der Ausgabe, des Ablaufs oder der Rücknahme des Finanzinstruments keine Anlageentscheidung trifft; j) eine Erhöhung oder Herabsetzung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts als Ergebnis vorab festgelegter Vertragsbedingungen oder obligatorischer Ereignisse, wenn der Anleger zum Zeitpunkt der Änderung des Nominalbetrags keine Anlageentscheidung trifft; k) eine Änderung der Zusammensetzung eines Indexes oder Korbs, die nach der Ausführung eines Geschäfts erfolgt; l) einen Erwerb im Rahmen eines Dividenden-Reinvestierungsplans; m) einen Erwerb oder eine Veräußerung im Rahmen eines als Anreiz für Mitarbeiter aufgelegten Aktienplans oder im Zusammenhang mit der Verwaltung einer Treuhandgesellschaft für nicht in Anspruch genommene Mittel oder mit verbleibenden Ansprüchen auf Teilaktien nach Unternehmensereignissen oder als Teil von Aktienrückkaufprogrammen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind: i) das Erwerbs- bzw. Veräußerungsdatum wird im Voraus festgelegt und veröffentlicht; ii) die vom Anleger getroffene Anlageentscheidung bezüglich des Erwerbs oder der Veräußerung kommt einer Option des Anlegers gleich, das Geschäft ohne Möglichkeit einer einseitigen Änderung der Bedingungen des Geschäfts abzuschließen; iii) zwischen der Anlageentscheidung und dem Zeitpunkt der Ausführung liegt ein Zeitraum vom mindestens zehn Geschäftstagen; iv) bei einem einmaligen Geschäft eines bestimmten Anlegers mit einem bestimmten Finanzinstrument ist der Wert des Geschäfts auf einen Betrag von 1000 EUR beschränkt oder bei einer Vereinbarung, die zu mehreren Geschäften führt, ist der Gesamtwert der Geschäfte eines bestimmten Anlegers mit einem bestimmten Finanzinstrument pro Kalendermonat auf einen Betrag von 500 EUR beschränkt; n) ein Tausch- und Ausschreibungsangebot für eine Schuldverschreibung oder sonstige verbriefte Schuldtitel, wenn die Bedingungen des Angebots im Voraus festgelegt und veröffentlicht werden und die Anlageentscheidung einer Option des Anlegers gleichkommt, das Geschäft ohne Möglichkeit einer einseitigen Änderung der Bedingungen abzuschließen. o) einen Erwerb oder eine Veräußerung, der bzw. die lediglich das Ergebnis einer Übertragung von Sicherheiten ist. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen ein Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken Gegenpartei ist. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe i vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Erstemissionen oder Zweitemissionen oder Platzierungen oder die Emission von Schuldtiteln.

Article 3 Bedeutung von Ausführung eines Geschäfts

1 Ein Geschäft im Sinne von Artikel 2 gilt als von der Wertpapierfirma ausgeführt, wenn diese eine der folgenden Leistungen erbringt oder eine der folgenden Tätigkeiten durchführt, die ein Geschäft zur Folge haben. a) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben; b) Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden; c) Handel für eigene Rechnung; d) Treffen einer Anlageentscheidung im Einklang mit einem von einem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat; e) Übertragung von Finanzinstrumenten auf oder aus Konten.

2 Ein Geschäft gilt nicht als von der Wertpapierfirma ausgeführt, wenn diese einen Auftrag gemäß Artikel 4 übermittelt.

Article 4 Übermittlung eines Auftrags

1 Wenn eine Wertpapierfirma einen Auftrag gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übermittelt (übermittelnde Firma), so gilt dieser nur dann als von der Wertpapierfirma übermittelt, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) der Auftrag wurde von einem Kunden erteilt oder ist auf ihre Entscheidung zurückzuführen, ein bestimmtes Finanzinstrument gemäß einem von einem oder mehreren Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat zu erwerben oder zu veräußern; b) die übermittelnde Firma hat einer anderen Wertpapierfirma (Empfängerfirma) die in Absatz 2 genannten Einzelheiten des Auftrags übermittelt; c) die Empfängerfirma unterliegt Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und erklärt sich damit einverstanden, das aus dem betreffenden Auftrag resultierende Geschäft entweder zu melden oder die Einzelheiten des Auftrags gemäß diesem Artikel an eine andere Wertpapierfirma zu übermitteln. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c ist in der Einverständniserklärung die Frist für die Bereitstellung der Einzelheiten des Auftrags durch die übermittelnde Firma an die Empfängerfirma angegeben und vorgesehen, dass die Empfängerfirma vor der Übermittlung einer Geschäftsmeldung oder der Übermittlung des Auftrags gemäß diesem Artikel prüft, ob die erhaltenen Einzelheiten des Auftrags offensichtliche Fehler oder Auslassungen enthalten.

2 Die nachstehenden Einzelheiten von Aufträgen sind, sofern auf den jeweiligen Auftrag zutreffend, gemäß Absatz 1 zu übermitteln: a) die Kennung des Finanzinstruments; b) die Angabe, ob sich der Auftrag auf den Erwerb oder die Veräußerung des Finanzinstruments bezieht; c) Preis und Menge gemäß Angabe im Auftrag; d) Bezeichnung und Einzelheiten des Kunden der übertragenden Firma für die Zwecke des Auftrags; e) Bezeichnung und Einzelheiten des Entscheidungsträgers für den Kunden, wenn die Anlageentscheidung im Rahmen einer Vertretungsvollmacht getroffen wird; f) Angaben zur Identifizierung eines Leerverkaufs; g) Angaben zur Identifizierung einer Person oder eines Algorithmus, die bzw. der für die Anlageentscheidung in der übermittelnden Firma verantwortlich ist; h) Land der Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, die die Aufsichtsverantwortung für die für die Anlageentscheidung verantwortliche Person hat, und Land der Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, die den Auftrag vom Kunden empfangen oder gemäß einem von diesem erteilten Vermögensverwaltungsmandat eine Anlageentscheidung für einen Kunden getroffen hat; i) bei einem Auftrag über Warenderivate eine Angabe, ob mit dem Geschäft eine objektiv messbare Risikominderung gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU einhergeht; j) der Code zur Identifizierung der übermittelnden Firma. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d sind Kunden, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, gemäß Artikel 6 zu bestimmen. Wurde der übermittelte Auftrag von einer Firma entgegengenommen, die den Auftrag zuvor nicht gemäß den in diesem Artikel genannten Bedingungen übermittelt hat, ist der Code für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe j der Code zur Identifizierung der übermittelnden Firma. Wurde der übermittelte Auftrag gemäß den in diesem Artikel genannten Bedingungen von einer zuvor übermittelnden Firma entgegengenommen, ist der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe j bereitgestellte Code der Code zur Identifizierung der zuvor übermittelnden Firma.

3 Bei mehr als einer übermittelnden Firma im Zusammenhang mit einem bestimmten Auftrag werden die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben d bis i genannten Einzelheiten des Auftrags für den Kunden der ersten übermittelnden Firma übermittelt.

4 Handelt es sich um einen zusammengefassten Auftrag für mehrere Kunden, sind die in Absatz 2 genannten Angaben für jeden Kunden zu übermitteln.

Article 5 Angabe der Wertpapierfirma, die ein Geschäft ausführt

1 Eine Wertpapierfirma, die ein Geschäft ausführt, stellt sicher, dass ihre Angabe in der gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übermittelten Geschäftsmeldung mit einer validierten, ausgestellten und ordnungsgemäß erneuerten Rechtsträgerkennung gemäß ISO 17442 erfolgt.

2 Eine Wertpapierfirma, die ein Geschäft ausführt, stellt sicher, dass die Referenzdaten in Verbindung mit ihrer Rechtsträgerkennung im Einklang mit den Bedingungen einer der anerkannten lokalen operativen Einheiten (Local Operating Units, LOU) des globalen Systems der Rechtsträgerkennungen erneuert werden.

Article 6 Angaben zur Identifizierung natürlicher Personen

1 Eine natürliche Person ist in einer Geschäftsmeldung mit der Bezeichnung anzugeben, die sich aus der Zeichenkette bestehend aus dem Alpha-2-Code nach ISO 3166-1 (Ländercode aus zwei Buchstaben) des Landes der Staatsangehörigkeit der Person, gefolgt von der in Anhang II aufgeführten nationalen Kundenkennung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit der Person ergibt.

2 Die nationale Kundenkennung gemäß Absatz 1 wird im Einklang mit den in Anhang II angegebenen Prioritätsstufen zugewiesen, wobei die Kennung mit der höchsten Prioritätsstufe verwendet wird, die eine Person besitzt, unabhängig davon, ob diese Kennung der Wertpapierfirma bereits bekannt ist.

3 Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeiten mehrerer Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), werden der Ländercode der Nationalität, der bei einer alphabetischen Sortierung der Alpha-2-Codes gemäß ISO 3166-1 an erster Stelle steht, und die Kennung dieser Nationalität, die gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde, verwendet. Besitzt eine natürliche Person eine Staatsangehörigkeit eines Nicht-EWR-Landes, wird die Kennung mit der höchsten Prioritätsstufe gemäß dem in Anhang II vorgesehenen Feld für „alle anderen Länder“ verwendet. Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines EWR-Landes und eines Nicht-EWR-Landes, werden der Ländercode des EWR-Landes und die Kennung dieser Nationalität mit der höchsten Prioritätsstufe, die gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde, verwendet.

4 Lautet die gemäß Absatz 2 zugewiesene Kennung CONCAT, gibt die Wertpapierfirma die natürliche Person mit einer Zeichenkette aus nachfolgenden Bestandteilen in nachfolgender Reihenfolge an: a) Geburtsdatum der Person im Format JJJJMMTT; b) die ersten fünf Buchstaben des Vornamens; c) die ersten fünf Buchstaben des Nachnamens.

5 Für die Zwecke von Absatz 4 sind Namensvorsätze ausgeschlossen und Vor- und Nachnamen aus weniger als fünf Zeichen werden durch „#“ ergänzt, damit sämtliche Angaben von Namen und Nachnamen gemäß Absatz 4 fünf Zeichen umfassen. Es sind ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. Es dürfen keine Apostrophe, Akzente, Bindestriche, Satz- oder Leerzeichen verwendet werden.

Article 7 Angaben zur Identifizierung des Kunden und Kennung und Einzelheiten des Entscheidungsträgers

1 Eine Geschäftsmeldung in Bezug auf ein Geschäft, das im Namen eines Kunden ausgeführt wurde, der eine natürliche Person ist, umfasst den vollständigen Namen und das Geburtsdatum des Kunden, wie in den Feldern 9, 10, 11, 18, 19 und 20 der Tabelle 2 in Anhang I vorgegeben.

2 Ist der Kunde nicht die Person, die die Anlageentscheidung bezüglich dieses Geschäfts getroffen hat, wird in der Geschäftsmeldung die Person angegeben, die diese Entscheidung im Namen des Kunden getroffen hat; die Angabe erfolgt gemäß den Vorgaben der Felder 12 bis 15 der Tabelle 2 in Anhang I für den Käufer und der Felder 21 bis 24 der Tabelle 2 in Anhang I für den Verkäufer.

Article 8 Angabe der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der für die Anlageentscheidung verantwortlich ist

1 Geht die Anlageentscheidung für den Erwerb oder die Veräußerung eines bestimmten Finanzinstruments von einer Person oder einem Computeralgorithmus in einer Wertpapierfirma aus, erfolgt die Angabe dieser Person oder dieses Computeralgorithmus wie in Feld 57 der Tabelle 2 in Anhang I vorgegeben. Die Wertpapierfirma gibt diese Person oder diesen Computeralgorithmus nur an, wenn die Anlageentscheidung entweder im Namen der Wertpapierfirma selbst oder im Namen eines Kunden im Einklang mit einem von diesem erteilten Vermögensverwaltungsmandat getroffen wurde.

2 Wird die Anlageentscheidung von mehreren Personen innerhalb der Wertpapierfirma getroffen, bestimmt die Wertpapierfirma, welche Person die vorrangige Verantwortung für diese Entscheidung trägt. Die Bestimmung der Person, die die vorrangige Verantwortung für die Anlageentscheidung trägt, erfolgt im Einklang mit von der Wertpapierfirma vorab festgelegten Kriterien.

3 Ist gemäß Absatz 1 ein Computeralgorithmus in der Wertpapierfirma für die Anlageentscheidung verantwortlich, weist die Wertpapierfirma dem Computeralgorithmus eine Bezeichnung für dessen Identifizierung in einer Geschäftsmeldung zu. Diese Bezeichnung muss die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: a) Sie ist eindeutig für jede Codeliste bzw. Handelsstrategie, die den Algorithmus ausmacht, unabhängig von den Finanzinstrumenten oder den Märkten, auf die der Algorithmus Anwendung findet; b) nach ihrer Zuweisung zu dem Algorithmus wird sie durchgängig für den Algorithmus oder Versionen des Algorithmus verwendet; c) sie ist über die Zeit hinweg eindeutig.

Article 9 Angabe der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der für die Ausführung eines Geschäfts verantwortlich ist

1 Bestimmt eine Person oder ein Computeralgorithmus in der Wertpapierfirma, die ein Geschäft ausführt, welcher Handelsplatz, systematische Internalisierer oder welche organisierte Handelsplattform außerhalb der Union verwendet werden soll, welchen Firmen Aufträge weitergeleitet werden sollen oder welche Bedingungen in Verbindung mit der Ausführung eines Auftrags gelten sollen, wird diese Person oder dieser Computeralgorithmus in Feld 59 der Tabelle 2 in Anhang I angegeben.

2 Ist eine Person in der Wertpapierfirma für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich, weist die Wertpapierfirma dieser Person im Einklang mit Artikel 6 eine Bezeichnung für deren Identifizierung in einer Geschäftsmeldung zu.

3 Ist ein Computeralgorithmus in der Wertpapierfirma für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich, weist die Wertpapierfirma diesem Computeralgorithmus im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 eine Bezeichnung für dessen Identifizierung zu.

4 Sind sowohl eine Person als auch ein Computeralgorithmus oder mehrere Personen oder Algorithmen an der Ausführung des Geschäfts beteiligt, bestimmt die Wertpapierfirma, welche Person oder welcher Computeralgorithmus vorrangig für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich ist. Die Bestimmung der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der die vorrangige Verantwortung für die Ausführung trägt, erfolgt im Einklang mit von der Wertpapierfirma vorab festgelegten Kriterien.

Article 10 Angaben zu der für das Geschäft in Anspruch genommenen betreffenden Ausnahme

In Geschäftsmeldungen ist die für das ausgeführte Geschäft in Anspruch genommene betreffende Ausnahme nach Artikel 4 oder Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 entsprechend den Vorgaben von Feld 61 der Tabelle 2 in Anhang I dieser Verordnung anzugeben.

Article 11 Angaben zur Identifizierung eines Leerverkaufs

1 In Geschäftsmeldungen sind Geschäfte, die zum Zeitpunkt ihrer Ausführung Leerverkaufsgeschäfte oder teilweise Leerverkaufsgeschäfte sind, entsprechend den Vorgaben von Feld 62 der Tabelle 2 in Anhang I anzugeben.

2 Eine Wertpapierfirma bestimmt nach bestem Bemühen die Leerverkaufsgeschäfte, in denen ihr Kunde der Verkäufer ist, auch wenn eine Wertpapierfirma die Aufträge mehrerer Kunden zusammenfasst. Die Wertpapierfirma gibt diese Leerverkaufsgeschäfte in ihrer Geschäftsmeldung entsprechend den Vorgaben von Feld 62 der Tabelle 2 in Anhang I an.

3 Führt eine Wertpapierfirma ein Leerverkaufsgeschäft in eigenem Namen aus, gibt sie in der Geschäftsmeldung an, ob das Leerverkaufsgeschäft in der Funktion eines Market-Makers oder Primärhändlers im Rahmen einer Ausnahme gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 durchgeführt wurde.

Article 12 Meldung einer Ausführung für eine Kombination von Finanzinstrumenten

Führt eine Wertpapierfirma ein Geschäft mit zwei oder mehr Finanzinstrumenten aus, meldet die Wertpapierfirma das Geschäft mit jedem Finanzinstrument separat und verknüpft diese Meldungen über eine auf der Ebene der Wertpapierfirma eindeutige Kennung mit der Gruppe von Geschäftsmeldungen, die mit dieser Ausführung in Zusammenhang stehen, wie in Feld 40 der Tabelle 2 in Anhang I vorgegeben.

Article 13 Vorgaben für die Entwicklung, Zuteilung und Führung von Rechtsträgerkennungen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtsträgerkennungen im Einklang mit den nachstehenden Grundsätzen entwickelt, zugeteilt und geführt werden: a) Eindeutigkeit; b) Genauigkeit; c) Kohärenz; d) Neutralität; e) Zuverlässigkeit; f) Quelloffenheit; g) Flexibilität; h) Skalierbarkeit; i) Zugänglichkeit. Die Mitgliedstaaten stellen des Weiteren sicher, dass Rechtsträgerkennungen (LEI) unter Verwendung weltweit einheitlicher operativer Standards entwickelt, zugeteilt und geführt werden, dem Regelungsrahmen des Ausschusses für die LEI-Regulierungsaufsicht (Legal Entity Identifier Regulatory Oversight Committee) unterliegen und zu angemessenen Kosten erhältlich sind.

2 Eine Wertpapierfirma darf keine Leistungen erbringen, die zur Übermittlung einer Geschäftsmeldung für ein Geschäft verpflichten, das im Namen eines Kunden abgeschlossen wurde, der berechtigt ist, einen LEI-Code zu führen, bevor sie den LEI-Code von diesem Kunden erhalten hat..

3 Wertpapierfirmen stellen sicher, dass Länge und Aufbau des Codes der ISO-Norm 17442 entsprechen, der Code in der globalen LEI-Datenbank verzeichnet ist, die von der durch die LEI-Regulierungsaufsicht ernannten zentralen operativen Einheit (Central Operating Unit, COU) geführt wird, und zu dem betreffenden Kunden gehört.

Article 14 Meldung von Geschäften, die von Zweigniederlassungen ausgeführt werden

1 Eine Wertpapierfirma meldet Geschäfte, die vollständig oder teilweise über ihre Zweigniederlassung ausgeführt werden, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma, es sei denn, die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats haben eine anderslautende Vereinbarung getroffen.

2 Führt eine Wertpapierfirma ein Geschäft vollständig oder teilweise über ihre Zweigniederlassung aus, meldet sie das Geschäft nur einmal.

3 Sind Ländercodeangaben für die Zweigniederlassung einer Wertpapierfirma in einer Geschäftsmeldung entsprechend den Vorgaben der Felder 8, 17, 37, 58 oder 60 von Tabelle 2 des Anhangs I erforderlich, da ein Geschäft teilweise oder vollständig durch diese Zweigniederlassung ausgeführt wurde, gibt die Wertpapierfirma in allen nachstehenden Fällen den Ländercode nach ISO 3166 für die entsprechende Zweigniederlassung in der Geschäftsmeldung an: a) Wenn die Zweigniederlassung den Auftrag von einem Kunden erhalten oder gemäß einem von dem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat eine Anlageentscheidung für einen Kunden getroffen hat; b) wenn die Zweigniederlassung die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die betreffende Anlageentscheidung verantwortlich ist; c) wenn die Zweigniederlassung die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich ist; d) wenn das Geschäft an einem Handelsplatz oder über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt wurde und die Mitgliedschaft der Zweigniederlassung bei diesem Handelsplatz oder einer organisierten Handelsplattform genutzt wurde.

4 Treffen ein oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Fälle nicht auf eine Zweigniederlassung der Wertpapierfirma zu, wird in den entsprechenden Feldern in Tabelle 2 von Anhang I der ISO-Ländercode für den Herkunftsmitgliedstaat der Wertpapierfirma oder, im Falle einer Drittlandfirma, der Ländercode des Landes, in dem die Firma ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz hat, angegeben.

5 Die Zweigniederlassung einer Drittlandfirma übermittelt die Geschäftsmeldung der zuständigen Behörde, die die Zweigniederlassung zugelassen hat. Die Zweigniederlassung einer Drittlandfirma gibt in den entsprechenden Feldern in Tabelle 2 von Anhang I den ISO-Ländercode für den Mitgliedstaat der zuständigen Zulassungsbehörde an. Verfügt eine Drittlandfirma über Zweigniederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten der Union, wählen diese Zweigniederlassungen gemeinsam eine der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aus, an die Geschäftsmeldungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 zu senden sind.

Article 15 Verfahren und Vorkehrungen für die Meldung von Finanzgeschäften

1 Die Verfahren und Vorkehrungen für die Erstellung und Übermittlung von Geschäftsmeldungen durch Handelsplätze und Wertpapierfirmen umfassen: a) Systeme zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der gemeldeten Daten; b) Mechanismen, anhand derer die Quelle der Geschäftsmeldung eindeutig identifiziert werden kann; c) Vorsichtsmaßnahmen, dank derer nach einem Systemausfall das Melden zügig wieder aufgenommen werden kann; d) Mechanismen für die Erkennung von Fehlern und Auslassungen bei der Meldung eines Geschäfts; e) Mechanismen zur Vermeidung doppelter Geschäftsmeldungen, einschließlich in den Fällen, in denen sich eine Wertpapierfirma im Einklang mit Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 darauf verlässt, dass ein Handelsplatz die Einzelheiten von Geschäften meldet, die die Wertpapierfirma über die Systeme des Handelsplatzes ausgeführt hat; f) Mechanismen zur Gewährleistung, dass der Handelsplatz nur Meldungen für diejenigen Wertpapierfirmen übermittelt, die sich dafür entschieden haben, dass der Handelsplatz in ihrem Namen Meldungen für Geschäfte übermitteln soll, die über Systeme dieses Handelsplatzes durchgeführt wurden; g) Mechanismen zur Vermeidung der Meldung von Geschäften, für die keine Meldepflicht nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, da sie entweder kein Geschäft im Sinne von Artikel 2 dieser Verordnung sind oder da das Instrument, das Gegenstand des betreffenden Geschäfts ist, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 fällt; h) Mechanismen zur Identifizierung nicht gemeldeter Geschäfte, für die eine Meldepflicht nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, einschließlich der Fälle, in denen von der betreffenden zuständigen Behörde zurückgewiesene Meldungen nicht erfolgreich erneut übermittelt wurden.

2 Erlangt der Handelsplatz oder die Wertpapierfirma Kenntnis über Fehler oder Auslassungen in einer an eine zuständige Behörde übermittelten Geschäftsmeldung, über ein Versäumnis der Übermittlung einer Geschäftsmeldung einschließlich eines Versäumnisses der erneuten Übermittlung einer zurückgewiesenen Geschäftsmeldung für meldepflichtige Geschäfte oder über die Meldung eines Geschäfts, für das keine Meldepflicht besteht, unterrichtet sie die entsprechende zuständige Behörde umgehend über diesen Umstand.

3 Wertpapierfirmen müssen über Vorkehrungen verfügen, die die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Geschäftsmeldungen gewährleisten. Zu diesen Vorkehrungen gehören das Testen ihres Meldevorgangs und der regelmäßige Abgleich ihrer Front-Office-Handelsaufzeichnungen mit den von ihren zuständigen Behörden zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Datenproben.

4 Stellen die zuständigen Behörden keine Datenproben zur Verfügung, gleichen die Wertpapierfirmen ihre Front-Office-Handelsaufzeichnungen mit den Daten in den Geschäftsmeldungen, die sie an die zuständigen Behörden übermittelt haben oder die ARM oder Handelsplätze in ihrem Namen übermittelt haben, ab. Der Abgleich umfasst die Prüfung der Aktualität der Meldung, der Richtigkeit und Vollständigkeit der einzelnen Datenfelder und deren Übereinstimmung mit den in Tabelle 2 von Anhang I angegebenen Standards und Formaten.

5 Wertpapierfirmen müssen über Vorkehrungen verfügen, die sicherstellen, dass ihre Geschäftsmeldungen bei gemeinsamer Betrachtung sämtliche Änderungen ihrer Position und der Position ihrer Kunden in den betreffenden Finanzinstrumenten zum Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte mit den Finanzinstrumenten widerspiegeln.

6 Storniert oder korrigiert ein ARM im Einklang mit den Anweisungen der Wertpapierfirma eine im Namen einer Wertpapierfirma übermittelte Geschäftsmeldung, hat die Wertpapierfirma die Einzelheiten zu den Korrekturen und Stornierungen, die sie vom ARM erhalten hat, aufzubewahren.

7 Meldungen gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Handelsplatzes zu senden.

8 Die zuständigen Behörden haben beim gegenseitigen Austausch von Geschäftsmeldungen sichere elektronische Kommunikationskanäle zu verwenden.

Article 16 Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes

1 Im Falle von übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU, Emissionszertifikaten oder Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen wird der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt für dieses Finanzinstrument (der wichtigste Markt) einmal im Kalenderjahr auf der Grundlage der Daten des vorherigen Kalenderjahres — vorausgesetzt, das Finanzinstrument war zu Beginn des vorherigen Kalenderjahres zum Handel zugelassen oder wurde gehandelt — wie folgt bestimmt: a) Bei Instrumenten, die an einem oder mehreren geregelten Märkten zum Handel zugelassen sind, ist der wichtigste Markt der geregelte Markt, an dem der Umsatz gemäß Definition in Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission im vorherigen Kalenderjahr für dieses Instrument am höchsten war; b) bei Instrumenten, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, ist der wichtigste Markt das MTF, bei dem der Umsatz im vorherigen Kalenderjahr für dieses Finanzinstrument am höchsten war; c) für die Zwecke der Buchstaben a und b wird der höchste Umsatz unter Ausschluss sämtlicher Geschäfte berechnet, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzanforderungen gelten.

2 Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen, in denen ein übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU, ein Emissionszertifikat oder ein Anteil an einem Organismus für gemeinsame Anlagen zu Beginn des vorherigen Kalenderjahres nicht zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde oder unzureichende oder keine Daten zur Berechnung des Umsatzes im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels zur Bestimmung des wichtigsten Marktes für dieses Finanzinstrument vorliegen, der wichtigste Markt für das Finanzinstrument der Markt des Mitgliedstaats, in dem erstmals ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde oder in dem das Instrument erstmals gehandelt wurde.

3 Im Falle eines übertragbaren Wertpapiers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU oder eines Geldmarktinstruments, dessen Emittent in der Union ansässig ist, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats, in dem sich der Sitz des Emittenten befindet.

4 Im Falle eines übertragbaren Wertpapiers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU oder eines Geldmarktinstruments, dessen Emittent außerhalb der Union ansässig ist, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats, in dem erstmals ein Antrag auf Zulassung zum Handel für dieses Finanzinstrument gestellt wurde oder das Finanzinstrument erstmals an einem Handelsplatz gehandelt wurde.

5 Im Falle eines Finanzinstruments, das ein Derivatkontrakt oder ein Differenzgeschäft oder ein übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU ist, wird der wichtigste Markt wie folgt bestimmt: a) Ist der Basiswert des Finanzinstruments ein übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU oder ein Emissionszertifikat, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist oder über ein MTF gehandelt wird, ist der wichtigste Markt der Markt, der gemäß Absatz 1 oder 2 dieses als wichtigster Markt für das zugrunde liegende Wertpapier gilt. b) ist der Basiswert des Finanzinstruments ein übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU oder ein Geldmarktinstrument, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist oder über ein MTF oder ein OTF gehandelt wird, ist der wichtigste Markt der Markt, der gemäß Absatz 3 oder 4 dieses Artikels als wichtigster Markt für das zugrunde liegende Finanzinstrument gilt; c) ist der Basiswert des Finanzinstruments ein Korb aus Finanzinstrumenten, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats, in dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt wurde. d) ist der Basiswert des Finanzinstruments ein Index aus Finanzinstrumenten, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats, in dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt wurde; e) ist der Basiswert des Finanzinstruments ein Derivat, das zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen ist oder an einem Handelsplatz gehandelt wird, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats, in dem dieses Derivat zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen ist oder an einem Handelsplatz gehandelt wird.

6 Bei Finanzinstrumenten, die nicht durch die Absätze 1 bis 5 abgedeckt sind, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats des Handelsplatzes, an dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen wurde oder an dem das Finanzinstrument erstmals gehandelt wurde.

Article 17 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 3. Januar 2018. Die Anwendung von Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 beginnt jedoch 12 Monate nach dem Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/2365 erlassenen delegierten Rechtsakts.

Relations

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