Durchführungsverordnung (EU) 2017/882 der Kommission vom 23. Mai 2017 über die im Rahmen eines Zollkontingents für bestimmte Erzeugnisse aus Namibia geltenden Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln im Protokoll Nr. 1 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie den SADC-WPA-Staaten andererseits
Text
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Article 1
Die in Artikel 43 Absatz 10 des Protokolls Nr. 1 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) aufgeführten Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln zugunsten Namibias gelten im Rahmen des im Anhang aufgeführten Zollkontingents.
Article 2
Für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen nach Artikel 1 muss für die im Anhang aufgeführten Waren ein Ursprungsnachweis gemäß Anhang III des Protokolls Nr. 1 des Abkommens vorgelegt werden. In Feld 7 der von den zuständigen Behörden Namibias zur Durchführung dieser Verordnung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist der folgende Vermerk einzutragen: „Derogation — Regulation (EU) 2017/882“.
Article 3
Das im Anhang genannte Zollkontingent wird gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.
Article 4
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 10. Oktober 2016.
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