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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2017/953 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und den Zeitpunkt der Positionsmeldungen von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern von Handelsplätzen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017R0953
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-06-06
In force since
2017-06-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Frist für die Berichterstattung

Marktbetreiber und Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU übermitteln der ESMA den unter Buchstabe a dieses Artikels genannten Bericht über die zum Wochengeschäftsschluss gehaltenen aggregierten Positionen bis spätestens am Mittwoch der folgenden Woche um 17.30 Uhr MEZ. Ist weder Montag, Dienstag noch Mittwoch der Woche, in der dieser Bericht zu übermitteln ist, ein Arbeitstag des Marktbetreibers oder der Wertpapierfirma gemäß Absatz 1, übermitteln der Marktbetreiber oder die Wertpapierfirma den Bericht so bald wie möglich, spätestens aber bis Donnerstag 17.30 Uhr MEZ der entsprechenden Woche.

Article 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Relations

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