Durchführungsverordnung (EU) 2017/953 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und den Zeitpunkt der Positionsmeldungen von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern von Handelsplätzen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Frist für die Berichterstattung
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU übermitteln der ESMA den unter Buchstabe a dieses Artikels genannten Bericht über die zum Wochengeschäftsschluss gehaltenen aggregierten Positionen bis spätestens am Mittwoch der folgenden Woche um 17.30 Uhr MEZ. Ist weder Montag, Dienstag noch Mittwoch der Woche, in der dieser Bericht zu übermitteln ist, ein Arbeitstag des Marktbetreibers oder der Wertpapierfirma gemäß Absatz 1, übermitteln der Marktbetreiber oder die Wertpapierfirma den Bericht so bald wie möglich, spätestens aber bis Donnerstag 17.30 Uhr MEZ der entsprechenden Woche.
Article 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.
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