Durchführungsverordnung (EU) 2017/981 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren zur Konsultation anderer zuständiger Behörden vor einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Kontaktstellen
1 Die zuständigen Behörden benennen für die Kommunikation im Rahmen dieser Verordnung Kontaktstellen und veröffentlichen Angaben zu diesen Kontaktstellen auf ihren Websites.
2 Die zuständigen Behörden geben die Angaben zu ihren Kontaktstellen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) weiter. Die ESMA führt für die zuständigen Behörden eine aktuelle Liste der Kontaktstellen und veröffentlicht sie auf ihrer Website.
Article 2 Konsultationsersuchen
1 Die ersuchende zuständige Behörde übermittelt der Kontaktstelle der zu konsultierenden zuständigen Behörde das Konsultationsersuchen in Papierform oder elektronischer Form.
2 Zu diesem Zweck verwendet sie das Formular in Anhang I. Die ersuchende zuständige Behörde kann dem Konsultationsersuchen alle Dokumente und Begleitunterlagen beifügen, die sie für das Ersuchen als notwendig erachtet.
Article 3 Eingangsbestätigung
Die zuständige Behörde, bei der das Konsultationsersuchen eingeht, übermittelt der Kontaktstelle der ersuchenden zuständigen Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Konsultationsuntersuchens eine Eingangsbestätigung und verwendet hierfür das Formular in Anhang II.
Article 4 Antwort auf ein Konsultationsersuchen
1 Die zuständige Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, übermittelt ihre Antwort in Papierform oder elektronischer Form. Die Antwort ist an die Kontaktstelle der ersuchenden zuständigen Behörde zu richten, sofern von dieser Behörde nichts anderes bestimmt wurde.
2 Die zuständige Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, teilt der ersuchenden zuständigen Behörde mit, ob sie Klarstellungen in Bezug auf die angeforderten Informationen benötigt.
3 Die zuständige Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, übermittelt der ersuchenden zuständigen Behörde so rasch wie möglich und spätestens innerhalb von 60 Arbeitstagen nach Erhalt des Konsultationsuntersuchens folgende Informationen und verwendet hierfür das Formular in Anhang III: a) Die im Konsultationsersuchen angeforderten Informationen sowie etwaige Standpunkte oder Vorbehalte in Bezug auf die Erteilung der Zulassung; b) alle sonstigen wesentlichen Informationen, die die Erteilung der Zulassung beeinflussen könnten.
4 Geht die zuständige Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, davon aus, dass sie die in Absatz 3 genannte Frist nicht wird einhalten können, setzt sie die ersuchende zuständige Behörde unverzüglich davon in Kenntnis und teilt dieser die Gründe für die Verzögerung sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Antwort mit. Darüber hinaus unterrichtet sie diese regelmäßig, in welchem Stadium ihre Antwort sich befindet.
5 Kann die zuständige Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Frist nicht einhalten, hat sie die Informationen in einer Weise bereitzustellen, die gewährleistet, dass alle möglicherweise erforderlichen Maßnahmen zügig und unter Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Frist durchgeführt werden können.
Article 5 Konsultationsverfahren
1 Die zuständigen Behörden tauschen sich über ein Konsultationsersuchen und die darauf erteilte Antwort aus und nutzen hierfür das schnellste der in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 genannten Verfahren, wobei sie Vertraulichkeitserwägungen, Korrespondenzzeiten, dem Umfang des zu übermittelnden Materials und den Möglichkeiten des Zugriffs der ersuchenden zuständigen Behörde auf die Informationen gebührend Rechnung tragen. Insbesondere antwortet die ersuchende zuständige Behörde rasch auf alle Klarstellungsersuchen der zuständigen Behörde, bei der das Ersuchen eingeht.
2 Falls die angeforderten Informationen bei einer anderen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats als derjenigen, bei der das Ersuchen eingeht, vorliegen oder vorliegen könnten, holt die zuständige Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, die Informationen unverzüglich bei der anderen zuständigen Behörde ein und übermittelt sie der ersuchenden zuständigen Behörde gemäß Artikel 4.
3 Die zuständigen Behörden bemühen sich gemeinsam um die Lösung etwaiger Probleme, die sich bei der Bearbeitung eines Ersuchens ergeben könnten.
4 Wenn während des Verfahrens für die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung neue Informationen erlangt werden oder sich neuer Informationsbedarf ergibt, so arbeiten die zuständigen Behörden zusammen, um den Austausch aller relevanten Informationen sicherzustellen. Hierzu sind die Formulare in den Anhängen I und II zu verwenden.
5 Stellt die ersuchende zuständige Behörde das Konsultationsersuchen innerhalb der letzten 30 Arbeitstage vor Abschluss der Bewertung des Zulassungsantrags, kann sie das Ersuchen abweichend von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 mündlich übermitteln, sofern die nachfolgende Bestätigung des Konsultationsersuchens schriftlich erfolgt, außer die zuständige Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, stimmt einer anderen Vorgehensweise zu.
Article 6 Verwendung der Informationen
1 Sind die von der zuständigen Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, bereitgestellten Informationen in der Antwort der ersuchenden zuständigen Behörde auf den Zulassungsantrag erneut enthalten, setzt die ersuchende zuständige Behörde die zuständige Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, darüber in Kenntnis, bevor sie den Antragsteller unterrichtet.
2 Wenn eine zuständige Behörde um Informationen ersucht wird, die sie von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, so teilt die zuständige Behörde, bei der der Antrag eingeht, dies der anderen zuständigen Behörde vor Bereitstellung dieser Informationen mit und macht eventuell bestehende rechtliche Ausnahmen oder Vorrechte in Bezug auf diese Informationen geltend.
Article 7 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.
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