Durchführungsverordnung (EU) 2017/1005 der Kommission vom 15. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Format und Zeitpunkt der Mitteilungen und der Veröffentlichung der Aussetzung des Handels und des Ausschlusses von Finanzinstrumenten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Anwendungsbereich
In dieser Verordnung werden Format und Zeitpunkt für folgende Mitteilungen und Veröffentlichungen festgelegt: a) die Veröffentlichung der Entscheidung eines Marktbetreibers, der einen geregelten Markt betreibt, oder einer Wertpapierfirma oder eines Marktbetreibers, die ein MTF oder OTF betreiben, ein Finanzinstrument und gegebenenfalls damit verbundene Derivate vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen, oder eine Aussetzung aufzuheben; b) die Mitteilung der unter Buchstabe a genannten Entscheidungen an die jeweils zuständige Behörde; c) die Veröffentlichung der Entscheidung einer zuständigen Behörde, ein Finanzinstrument und gegebenenfalls damit verbundene Derivate vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen, oder eine Aussetzung aufzuheben; d) die Mitteilung der Entscheidung einer zuständigen Behörde an die ESMA und an andere zuständige Behörden, ein Finanzinstrument und gegebenenfalls damit verbundene Derivate vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen, oder eine Aussetzung aufzuheben; e) die Mitteilung der Entscheidung einer zuständigen Behörde, die eine entsprechende Meldung erhalten hat, an die ESMA und an andere zuständige Behörden, ob einer unter Buchstabe d genannten Entscheidung Folge geleistet wird.
Article 2 Bestimmung des Begriffs „Handelsplatzbetreiber“
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Handelsplatzbetreiber“ a) einen Marktbetreiber, der einen geregelten Markt, ein MTF oder ein OTF betreibt; b) eine Wertpapierfirma, die ein MTF oder ein OTF betreibt.
Article 3 Format der Veröffentlichungen und Mitteilungen von Handelsplatzbetreibern
1 Die Handelsplatzbetreiber veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen auf ihren Websites im in Tabelle 2 des Anhangs festgelegten Format.
2 Die Handelsplatzbetreiber teilen der jeweils zuständigen Behörde die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen in einem maschinenlesbaren, auf dem Format in Tabelle 2 des Anhangs basierenden Standardformat mit, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
Article 4 Zeitpunkt der Veröffentlichungen und Mitteilungen von Handelsplatzbetreibern
1 Die Handelsplatzbetreiber veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen unverzüglich.
2 Die Handelsplatzbetreiber veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen erst über andere Medien, nachdem sie sie im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 veröffentlicht haben.
3 Die Handelsplatzbetreiber teilen der jeweils zuständigen Behörde die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen zeitgleich mit ihrer Veröffentlichung oder unverzüglich danach mit.
Article 5 Format der Veröffentlichungen und Mitteilungen von zuständigen Behörden
1 Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe c genannte Entscheidung auf einer Website im in Tabelle 3 des Anhangs festgelegten Format.
2 Die zuständigen Behörden teilen die in Artikel 1 Buchstaben d und e genannten Entscheidungen in einem maschinenlesbaren, auf den jeweiligen Formaten in den Tabellen 3 bzw. 4 des Anhangs basierenden Standardformat mit.
Article 6 Zeitpunkt der Veröffentlichungen und Mitteilungen von zuständigen Behörden
1 Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe c genannte Entscheidung unverzüglich.
2 Die zuständigen Behörden teilen die in Artikel 1 Buchstabe d genannte Entscheidung zeitgleich mit ihrer Veröffentlichung oder unverzüglich danach mit.
3 Eine zuständige Behörde, die eine entsprechende Meldung erhalten hat, teilt unverzüglich nach Erhalt der in Artikel 1 Buchstabe d genannten Mitteilung die in Artikel 1 Buchstabe e genannte Entscheidung mit.
Article 7 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.
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