Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format der Positionsberichte von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017R1093
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-06-20
In force since
2017-07-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Wöchentliche Berichte

1 Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, erstellen die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU genannten wöchentlichen Berichte getrennt für jedes an diesem Handelsplatz gehandelte Warenderivat, Emissionszertifikat oder Derivat davon unter Verwendung des in den Tabellen des Anhangs I beschriebenen Formats.

2 Die in Absatz 1 genannten Berichte enthalten aggregierte Angaben zu allen Positionen, die von den unterschiedlichen Personen in jeder der in Tabelle 1 des Anhangs I genannten Kategorien in den einzelnen an diesem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon gehalten werden.

Article 2 Tägliche Berichte

1 Die Wertpapierfirmen übermitteln den zuständigen Behörden die Aufschlüsselung ihrer in Artikel 58 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Positionen in Form eines täglichen Positionsberichts unter Verwendung des in den Tabellen des Anhangs II beschriebenen Formats.

2 Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält die Positionen für sämtliche Fälligkeiten aller Kontrakte.

Article 3 Berichtsformat

Betreiber von Handelsplätzen und Wertpapierfirmen übermitteln die in den Artikeln 1 und 2 genannten Berichte in einem einheitlichen XML-Format.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions