Verordnung (EU) 2017/1130 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (Neufassung)
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Article 1 Allgemeine Bestimmung
Die in dieser Verordnung festgelegten Definitionen der Angaben für Fischereifahrzeuge gelten für sämtliche im Bereich der Fischerei erlassenen Rechtsvorschriften der Union.
Article 2 Länge
1 Die Länge eines Schiffes ist die Länge über alles, d. h. die in gerader Linie gemessene Entfernung zwischen der äußersten Spitze des Bugs und dem hintersten Punkt des Hecks. Zum Zweck dieser Definition a) umfasst der Bug den wasserdichten Schiffskörper, die Back, den Vorsteven und gegebenenfalls das vordere Schanzkleid, nicht jedoch Bugspriet und offene Reling; b) umfasst das Heck den wasserdichten Schiffskörper, den Heckspiegel, die Hütte, die Schleppnetzrampe und das Schanzkleid, nicht jedoch offene Reling, Butenluv, Antriebsmaschine, Ruder und Rudermaschine sowie Taucherleiter und -plattform. Die Länge über alles wird in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen gemessen.
2 Beziehen sich Rechtsvorschriften der Union auf die Länge zwischen den Loten, so ist dies die zwischen dem vorderen Lot und dem hinteren Lot im Sinne des Internationalen Übereinkommens über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen gemessene Entfernung. Die Länge zwischen den Loten wird in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen gemessen.
Article 3 Breite
Die Breite eines Schiffes ist seine größte Breite gemäß Anhang I des Internationalen Übereinkommens über die Vermessung von Schiffen (im Folgenden „Übereinkommen von 1969“). Die Breite über alles wird in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen gemessen.
Article 4 Tonnage
1 Die Bruttoraumzahl von Fischereifahrzeugen, deren Länge über alles mindestens 15 Meter beträgt, wird in Übereinstimmung mit Anhang I des Übereinkommens von 1969 gemessen.
2 Die Bruttoraumzahl von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern wird nach der Formel im Anhang I dieser Verordnung gemessen.
3 Beziehen sich Rechtsvorschriften der Union auf den Nettotonnengehalt, so entspricht er der Definition in Anhang I des Übereinkommens 1969.
Article 5 Motorstärke
1 Die Motorstärke ist die am Schwungrad abgegebene höchste Dauerleistung einer Maschine, die auf mechanische, elektrische, hydraulische oder andere Weise als Schiffsantrieb dienen kann. Ist jedoch im Motor eine Untersetzung eingebaut, so wird die Leistung am Getriebeabgabeflansch gemessen. Die vom Motor angetriebenen Hilfsmaschinen werden von der Gesamtleistung nicht abgezogen. Die Motorstärke wird in Kilowatt (kW) ausgedrückt.
2 Die Dauerleistung wird in Übereinstimmung mit den Anforderungen bestimmt, die die Internationale Standardisierungs-Organisation in ihrer empfohlenen Internationalen Norm ISO 3046/1, zweite Auflage, Oktober 1981, erlassen hat.
3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7 in Bezug auf die Änderung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bezugnahme auf die einschlägigen Internationalen ISO-Standards an den technischen Fortschritt anzupassen.
Article 6 Datum der Indienststellung
Als Datum der Indienststellung gilt der Zeitpunkt der ersten Ausstellung eines amtlichen Sicherheitszeugnisses. Ungeachtet des Absatzes 1 ist der Tag der Indienststellung der Tag der ersten Eintragung in ein amtliches Register für Fischereifahrzeuge a) wenn kein amtliches Sicherheitszeugnis ausgestellt wird oder b) für vor dem 1. Dezember 1986 in Dienst gestellte Fischereifahrzeuge.
Article 7 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Juli 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 8 Aufhebung
Die Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der in Anhang III enthaltenen Entsprechungstabelle zu lesen.
Article 9 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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