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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 der Kommission vom 15. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen im Bereich des Hanfanbaus, bestimmter Vorschriften für die Ökologisierungszahlung, der Zahlung für Junglandwirte mit Kontrollbefugnis über eine juristische Person, der Berechnung des Betrags je Einheit im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung, der Bruchteile von Zahlungsansprüchen und bestimmter Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und der fakultativen gekoppelten Stützung sowie zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32017R1155
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2017-02-15
In force since
2018-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 9 Hanf

1 Für die Anwendung von Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist die Beihilfefähigkeit von zum Hanfanbau genutzten Flächen von der Verwendung der Saatgutsorten abhängig, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im ‚Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten‘ aufgeführt sind und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates veröffentlicht werden. Das Saatgut muss gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates zertifiziert sein.

2 Die Mitgliedstaaten richten das System zur Bestimmung des Δ9-Tetrahydrocannabinol-Gehalts (im Folgenden der ‚THC-Gehalt‘) von Hanfsorten ein, das es ihnen ermöglicht, die in Anhang III enthaltene Methode anzuwenden.

3 Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewahrt die Aufzeichnungen über die Feststellungen im Zusammenhang mit dem THC-Gehalt auf. Diese Aufzeichnungen umfassen für jede Sorte zumindest den ermittelten THC-Gehalt jeder Probe, ausgedrückt als Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen, das angewendete Verfahren, die Zahl der durchgeführten Analysen, den Zeitpunkt der Probenahme und die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen.

4 Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte den in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt, so wenden die Mitgliedstaaten auf die betreffende Sorte während des folgenden Antragsjahres das in Anhang III der vorliegenden Verordnung beschriebene Verfahren B an. Dieses Verfahren wird während der nächsten Antragsjahre angewendet, es sei denn, alle Analyseergebnisse für die betreffende Sorte weisen einen THC-Gehalt aus, der unter dem in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt liegt.

5 Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt, so beantragt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission die Ermächtigung, das Inverkehrbringen dieser Sorte gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates zu verbieten. Dieser Antrag wird im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission bis spätestens 15. Januar des folgenden Antragsjahrs übermittelt. Ab diesem Antragsjahr können für die unter diesen Antrag fallende Sorte in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Direktzahlungen mehr geleistet werden.

6 Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet ‚als Zwischenfrucht angebauter Hanf‘ nach dem 30. Juni eines bestimmten Jahres ausgesäte Hanfpflanzen.

7 Hanfpflanzen müssen unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden, sodass die für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Kontrollen vorgenommen werden können. Als Zwischenfrucht angebauter Hanf muss unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zum Ende der Vegetationsperiode gepflegt werden. Die Mitgliedstaaten können allerdings zulassen, dass Hanf nach Beginn der Blüte, jedoch vor Ablauf des zehntägigen Zeitraums nach Ende der Blüte geerntet wird, sofern die Kontrollbeauftragten für jede Parzelle die repräsentativen Teile angeben, die im Hinblick auf die Kontrolle gemäß dem Verfahren des Anhangs III mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden müssen.

Article 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Article 3 Übergangsmaßnahmen

1 Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, einige oder alle der in Artikel 1 Nummern 3, 4 und 8 vorgesehenen Änderungen und somit die in Artikel 2 vorgesehene Änderung im Zusammenhang mit den Standardmerkmalen von im Umweltinteresse genutzten Flächen auf die Beihilfeanträge für das Kalenderjahr 2017 anzuwenden.

2 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Betriebsinhaber spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung über den Beschluss gemäß Absatz 1 und über die Änderungen, die sich daraus für die Mitteilungen gemäß Artikel 65 Absätze 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ergeben.

Article 4 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummern 3, 4 und 8 und Artikel 2 gelten für Beihilfeanträge für die Kalenderjahre ab dem 1. Januar 2018. Artikel 1 Nummern 5 und 6 gelten für Beihilfeanträge für Kalenderjahre nach dem Kalenderjahr 2014.

Relations

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