Durchführungsverordnung (EU) 2017/1158 der Kommission vom 29. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs der zuständigen Behörden mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „elektronische Mittel“ elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren.
Article 2 Kontaktstellen
1 Jede zuständige Behörde benennt eine einzige Kontaktstelle für die Übermittlung der in Artikel 3 genannten Informationen und für die Kommunikation über alle Fragen in Zusammenhang mit der Übermittlung dieser Informationen.
2 Die zuständigen Behörden melden die gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).
3 Die ESMA benennt eine einzige Kontaktstelle für den Empfang der in den Artikeln 3 und 4 genannten Informationen und für die Kommunikation über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Empfang dieser Informationen.
4 Die ESMA gibt die in Absatz 2 genannte Kontaktstelle auf ihrer Website bekannt.
Article 3 Jährliche Übermittlung aggregierter Informationen
1 Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die in Artikel 33 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Informationen unter Verwendung des in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltenen Formulars.
2 Die in Absatz 1 genannten Daten werden der ESMA alljährlich spätestens am 31. März übermittelt und umfassen alle Untersuchungen, Sanktionen und Maßnahmen, die im vorangehenden Kalenderjahr durchgeführt bzw. verhängt wurden.
3 Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die in Absatz 1 genannten Informationen mithilfe gesicherter elektronischer Mittel.
4 Für die Zwecke des Absatzes 1 führt die ESMA aus und legt fest, welche sicheren elektronischen Mittel zu nutzen sind. Diese elektronischen Mittel gewährleisten, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten bei der Übermittlung gewahrt bleiben.
Article 4 Meldeverfahren und -formulare
1 Die zuständigen Behörden melden der ESMA die in Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Sanktionen und Maßnahmen unter Nutzung der Schnittstellen des IT-Systems und der einschlägigen Datenbank, die von der ESMA für den Empfang, die Speicherung und die Veröffentlichung von Informationen über diese Sanktionen und Maßnahmen eingerichtet wurden.
2 Die in Absatz 1 genannten Sanktionen und Maßnahmen werden der ESMA in einem Meldebericht in dem in Anhang II festgelegten Format übermittelt.
Article 5 Ungültigkeitserklärung und Aktualisierung der Berichte
1 Beabsichtigt eine zuständige Behörde, einen bestehenden Meldebericht, den sie der ESMA zuvor gemäß Artikel 4 übermittelt hat, für ungültig zu erklären, so annulliert sie den bestehenden Meldebericht und übermittelt einen neuen Meldebericht.
2 Beabsichtigt eine zuständige Behörde, einen bestehenden Meldebericht, den sie der ESMA zuvor gemäß Artikel 4 übermittelt hat, zu aktualisieren, so übermittelt sie den Bericht mit aktualisierten Daten erneut.
Article 6 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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