Durchführungsverordnung (EU) 2017/1238 der Kommission vom 7. Juli 2017 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Die Zollbehörden werden angewiesen, nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union zollamtlich zu erfassen; dabei handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; aluminiumberuhigt; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen; chemisch passiviert; mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger; aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten; ausgenommen sind: Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl, sowie nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse; die zollamtlich zu erfassende Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex72104100, ex72104900, ex72106100, ex72106900, ex72123000, ex72125061, ex72125069, ex72259200, ex72259900, ex72269930 und ex72269970 (TARIC-Codes: 7210410020, 7210490020, 7210610020, 7210690020, 7212300020, 7212506120, 7212506920, 7225920020, 7225990022, 7225990035, 7225990092, 7226993010 und 7226997094) eingereiht. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
2 Alle interessierten Parteien können innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung nehmen oder eine Anhörung beantragen.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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