Verordnung (EU) 2017/1347 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Berichtigung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission und der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Berichtigung der Richtlinie 2007/46/EG
Die Anhänge I, VIII, IX und XI der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß Anhang I dieser Verordnung berichtigt.
Article 2 Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011
Die Anhänge I, II und X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 werden gemäß Anhang II dieser Verordnung berichtigt.
Article 3 Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/1221
In Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1221 wird folgender Absatz hinzugefügt: „Sie gilt mit Wirkung vom 1. September 2019.“
Article 4 Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/1151
„(2 Aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, versagen die nationalen Behörden ab dem 1. September 2017 bei Fahrzeugen der Klassen M1, M2 und der Klasse N1 Gruppe I und ab dem 1. September 2018 bei Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppen II und III und der Klasse N2 die Erteilung einer EG-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen, die dieser Verordnung nicht entsprechen. Bei neuen Typgenehmigungen, die vor dem 1. September 2019 beantragt werden, kann auf Wunsch des Herstellers zur Bestimmung der Verdunstungsemissionen des Fahrzeugs anstelle des Verfahrens nach Anhang VI dieser Verordnung das Prüfverfahren für Verdunstungsemissionen nach Anhang 7 der UNECE-Regelung 83 angewandt werden.
3 Aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, betrachten die nationalen Behörden im Falle von neuen Fahrzeugen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, ab dem 1. September 2018 bei Fahrzeugen der Klassen M1, M2 und der Klasse N1 Gruppe I und ab dem 1. September 2019 bei Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppen II und III und der Klasse N2 Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG und versagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge. Bei neuen Fahrzeugen, die vor dem 1. September 2019 zugelassen werden, kann auf Wunsch des Herstellers zur Bestimmung der Verdunstungsemissionen des Fahrzeugs anstelle des Verfahrens nach Anhang VI dieser Verordnung das Prüfverfahren für Verdunstungsemissionen nach Anhang 7 der UNECE-Regelung 83 angewandt werden.“
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions