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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1354 der Kommission vom 20. Juli 2017 zur Festlegung der Aufmachung von Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017R1354
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-07-20
In force since
2018-08-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

In dieser Verordnung wird die Aufmachung von Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt; Die Verordnung gilt nur für Funkanlagen, die Beschränkungen der Inbetriebnahme oder für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllenden Anforderungen in mindestens einem Mitgliedstaat unterliegen.

Article 2

1 Unterliegen Funkanlagen Beschränkungen der Inbetriebnahme oder für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllenden Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie 2014/53/EU, müssen auf der Verpackung der Funkanlagen folgende Angaben gut sichtbar und leserlich angezeigt werden: a) ein Piktogramm gemäß Anhang I; oder b) die Angabe „Beschränkungen oder Anforderungen in“, abgefasst in einer für die vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Endnutzer leicht verständlichen Sprache, gefolgt von der Abkürzung des Mitgliedstaats gemäß Anhang II, in dem solche Beschränkungen oder Anforderungen gelten.

2 Unterliegen Funkanlagen Beschränkungen der Inbetriebnahme oder für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllenden Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie 2014/53/EU, muss die der Funkanlage beiliegende Gebrauchsanleitung eine in einer für die vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasste Liste der Mitgliedstaaten und geografischen Gebiete innerhalb der Mitgliedstaaten enthalten, in denen solche Beschränkungen oder Anforderungen gelten, sowie Angaben zu der Art der im jeweiligen Mitgliedstaat oder in dem jeweiligen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats geltenden Beschränkungen oder Anforderungen umfassen.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab dem 9. August 2018. Funkanlagen, die nach dem 8. August 2017 auf dem Markt bereitgestellt werden und den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, gelten als konform mit Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie 2014/53/EU.

Relations

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