Verordnung (EU) 2017/1370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates über eine einheitliche Visagestaltung
Text
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Article 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 7 werden folgende Absätze angefügt: „Auf Antrag Irlands oder des Vereinigten Königreichs trifft die Kommission geeignete Vorkehrungen mit dem antragstellenden Mitgliedstaat, damit für die Zwecke der Ausstellung nationaler Visa durch den antragstellenden Mitgliedstaat technische Informationen gemäß Artikel 2 ausgetauscht werden können. Kosten, zu denen Irland und das Vereinigte Königreich im Einklang mit Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nicht beitragen, werden im Falle eines solchen Antrags von Irland bzw. dem Vereinigten Königreich übernommen.“ 2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung, und das darin enthaltene Bild wird eingefügt.
Article 2
Visummarken, die den Vorgaben im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1683/95, die bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Datum gültig sind, entsprechen, dürfen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach diesem Datum für die Ausstellung von Visa verwendet werden.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten wenden diese Verordnung spätestens 15 Monate nach der Annahme der weiteren technischen Spezifikationen, auf die Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 Bezug nimmt, an.
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