Durchführungsverordnung (EU) 2017/1433 der Kommission vom 7. August 2017 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Štajerski hmelj (g.g.A.))
Text
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Article 1
Der Name „Štajerski hmelj“ (g.g.A.) wird eingetragen. Mit der Bezeichnung in Absatz 1 wird ein Erzeugnis der Klasse 1.8: Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) und Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission ausgewiesen.
Article 2
Die Bezeichnungen „Hopfen aus der Steiermark“ oder „Hopfen aus der Südsteiermark“ für Hopfen, der in den österreichischen Gebieten „Steiermark“ und „Südsteiermark“ erzeugt wurde, können weiterhin am Markt verwendet werden, sofern im selben Sichtfeld durch Wortlaut, Symbolik oder Form auf der Kennzeichnung oder Aufmachung ein eindeutiger Hinweis auf den österreichischen Ursprung angebracht wird. Die österreichischen Erzeuger verwenden auf der Verpackung keine Angaben, die auf Slowenien Bezug nehmen.
Article 3
Die für die Vermarktung von in den österreichischen Gebieten Steiermark oder Südsteiermark verwendeten Bezeichnungen „Hopfen aus der Steiermark“ oder „Hopfen aus der Südsteiermark“ dürfen nur mit „Austrian Hops“ übersetzt werden. Wird der Name „Štajerski hmelj“ ins Deutsche übersetzt, so wird der Begriff „Štajerski“ unverändert beibehalten, und es wird kein Bezug auf die Bezeichnungen „Steiermark“ oder „Südsteiermark“ genommen.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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