Durchführungsverordnung (EU) 2017/1503 der Kommission vom 25. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 3a Anbindung von Drittländern
Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission, können Drittländer ihre elektronischen Register an das Benachrichtigungssystem TACHOnet anbinden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung genügen.
Article 3b Vortests
Die direkte oder indirekte Anbindung eines nationalen elektronischen Registers an das Benachrichtigungssystem TACHOnet erfolgt erst nach erfolgreichem Abschluss der Verbindungs-, Integrations- und Leistungstests, die nach den Anweisungen und unter der Aufsicht der Kommission durchgeführt werden. Bei einem Nichtbestehen der Vortests kann die Kommission die Testphase anhalten. Die Tests werden fortgesetzt, sobald die zuständige nationale Behörde der Kommission mitgeteilt hat, dass die für eine erfolgreiche Durchführung der Vortests erforderlichen technischen Verbesserungen auf nationaler Ebene vorgenommen worden sind. Die Höchstdauer der Vortests beträgt sechs Monate.“
Article 5a Indirekter Zugang zu TACHOnet
1 Eine nationale Behörde, die den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt, übermittelt der Kommission die folgenden Unterlagen: a) ein von einem Vertreter der nationalen Behörde unterzeichnetes Schreiben, in dem die Kommission gebeten wird, die Testphase für die Gewährung des indirekten Zugangs zu TACHOnet zu beginnen; b) einen Antrag auf indirekten Zugang zu TACHOnet in der in Anhang IX festgelegten Form; c) den bilateralen Vertrag zwischen der nationalen Behörde, die den indirekten Zugang beantragt, und der nationalen Behörde, die den Zugang über ihre TESTA-Verbindung bereitstellt, unterzeichnet von Vertretern beider nationalen Behörden.
2 Spätestens zwei Monate nach Einreichung der in Absatz 1 genannten Unterlagen fordert die Kommission die betreffende nationale Behörde auf, die technischen Informationen zu übermitteln, die nötig sind, um die in Artikel 3b genannten Vortests zu beginnen.
3 Der indirekte Zugang zu TACHOnet darf nicht gewährt werden, solange die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 gilt ab dem 2. März 2018.
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