Verordnung (EU) 2017/1547 des Rates vom 14. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Text
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Article 6a
Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Zahlungen an „Seehandelshäfen Krim“ für Dienstleistungen, die an den Häfen „Fischereihafen Kerch“, „Handelshafen Yalta“ und „Handelshafen Evpatoria“ bzw. durch „Gosgidrografiya“ und die Hafenterminal- Zweigstellen der „Seehandelshäfen Krim“ erbracht werden, genehmigen.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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