Delegierte Verordnung (EU) 2017/1800 der Kommission vom 29. Juni 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013
„(1 Ein Transaktionsregister verschafft den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen gemäß den Artikeln 2 und 3 direkten und sofortigen Zugang zu den Einzelheiten von Derivatekontrakten; dies gilt auch in Fällen, in denen eine Delegation nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorliegt. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 verwendet ein Transaktionsregister ein XML-Format und eine XML-Vorlage, die nach der Methodik von ISO 20022 entwickelt wurden. Im Einvernehmen mit einzelnen Stellen kann ein Transaktionsregister in einem gemeinsam festgelegten zusätzlichen Format Zugang zu den Einzelheiten von Derivatekontrakten gewähren.“
„(3 Ein Transaktionsregister schafft und erhält die technischen Voraussetzungen aufrecht, die erforderlich sind, um die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen in die Lage zu versetzen, unter Verwendung einer sicheren Machine-to-Machine-Schnittstelle eine Verbindung einzurichten, über die Anträge auf Datenzugang sowie Daten übermittelt werden können. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 verwendet das Transaktionsregister das SSH-Dateiübertragungsprotokoll. Für die Kommunikation über diese Schnittstelle verwendet das Transaktionsregister im Einklang mit der Methode nach ISO 20022 entwickelte standardisierte XML-Nachrichten. Im Einvernehmen mit einzelnen Stellen kann ein Transaktionsregister zusätzlich eine Verbindung einrichten, die auf einem anderen vereinbarten Protokoll basiert.
4 Gemäß den Artikeln 2 und 3 verschafft ein Transaktionsregister den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen Zugang zu: (a) allen Meldungen über Derivatekontrakte; (b) dem letzten Handelsstand von Derivatekontrakten, die noch nicht fällig sind oder die nicht Gegenstand einer Meldung mit der Maßnahmenart ‚E‘, ‚C‘, ‚P‘ oder ‚Z‘ nach Feld 93 in Tabelle 2 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission waren.
5 Ein Transaktionsregister schafft und erhält die technischen Voraussetzungen aufrecht, die erforderlich sind, um die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen in die Lage zu versetzen, vordefinierte regelmäßige Anträge auf Zugang zu den in Absatz 4 aufgeführten Details von Derivatekontrakten einzurichten, die diese Stellen benötigen, um ihre Aufgaben und Mandate zu erfüllen.
6 Auf Antrag verschafft ein Transaktionsregister den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen in Bezug auf eine beliebige Kombination der folgenden, im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 aufgeführten Felder Zugang zu den Einzelheiten von Derivatekontrakten: (a) Meldezeitstempel; (b) ID der meldenden Gegenpartei; (c) ID der anderen Gegenpartei; (d) Sparte, in der die meldende Gegenpartei tätig ist; (e) Art der meldenden Gegenpartei; (f) Makler-ID; (g) ID der meldenden Stelle; (h) ID des Begünstigten; (i) Vermögensklasse; (j) Produktklassifizierung; (k) Produktkennziffer; (l) Identifizierung der Basiswerte; (m) Ausführungsplatz; (n) Ausführungszeitstempel; (o) Fälligkeitstermin; (p) Kontraktende; (q) CCP und (r) Art der Maßnahme.
7 Ein Transaktionsregister schafft und erhält die technischen Voraussetzungen aufrecht, die erforderlich sind, um den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen den direkten und sofortigen Zugang zu den Einzelheiten von Derivatekontrakten zu gewähren, den die genannten Stellen im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und Mandate benötigen. Dieser Zugang wird in folgender Weise gewährt: (a) Hat eine in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Stelle Zugang beantragt zu den Einzelheiten von noch ausstehenden Derivatekontrakten oder von Derivatekontrakten, die entweder fällig geworden sind oder für die nicht mehr als ein Jahr vor dem Datum der Übermittlung des Antrags Meldungen mit der Maßnahmenart ‚E‘, ‚C‘, ‚Z‘ oder ‚P‘ nach Feld 93 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 abgegeben wurden, kommt ein Transaktionsregister diesem Antrag am ersten Kalendertag nach dem Tag, an dem der Antrag auf Zugang übermittelt wurde, bis spätestens 12:00 koordinierter Weltzeit nach. (b) Hat eine in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Stelle Zugang beantragt zu den Einzelheiten von Derivatekontrakten, die entweder fällig geworden sind oder für die mehr als ein Jahr vor dem Datum der Übermittlung des Antrags Meldungen mit der Maßnahmenart ‚E‘, ‚C‘, ‚Z‘ oder ‚P‘ nach Feld 93 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 abgegeben wurden, kommt ein Transaktionsregister diesem Antrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem der Antrag auf Zugang übermittelt wurde, nach. (c) Bezieht sich der Antrag auf Datenzugang einer in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stelle auf Derivatekontrakte, die sowohl unter den Buchstaben a als auch unter den Buchstaben b fallen, übermittelt das Transaktionsregister die Einzelheiten zu den jeweiligen Derivatekontrakten innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem der jeweilige Antrag auf Zugang übermittelt wurde.
8 Ein Transaktionsregister bestätigt den Empfang und prüft die Korrektheit und Vollständigkeit der von den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen übermittelten Anträge auf Datenzugang. Es informiert die genannten Stellen innerhalb von sechzig Minuten nach der Übermittlung des Antrags über das Ergebnis dieser Prüfung.
9 Ein Transaktionsregister verwendet eine elektronische Signatur und Datenverschlüsselungsprotokolle, um die Vertraulichkeit, die Integrität und den Schutz der Daten, die den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen zugänglich gemacht werden, zu gewährleisten.
Article 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. November 2017.
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