Durchführungsverordnung (EU) 2017/1896 der Kommission vom 17. Oktober 2017 zur Zulassung einer Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-glucanase (EC 3.2.1.6) und Endo-1,4-beta-xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Aspergillus niger (NRRL 25541), als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Mastschweine, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 255/2005 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 668/2003 (Zulassungsinhaber: Andrés Pintaluba S.A.) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Zulassung
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 255/2005
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 255/2005 wird der Eintrag E 1601 zu Endo-1,3(4)-beta-glucanase EC 3.2.1.6 und Endo-1,4-beta-xylanase EC 3.2.1.8 gestrichen.
Article 3 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 668/2003 wird aufgehoben.
Article 4 Übergangsmaßnahmen
Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Futtermittel, die vor dem 7. Mai 2018 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 7. November 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
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