Durchführungsverordnung (EU) 2017/1914 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Zulassung von Salinomycin-Natrium (Sacox 120 microGranulat und Sacox 200 microGranulat) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1852/2003 und (EG) Nr. 1463/2004 (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Zulassung
Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ angehört, wird als Kokzidiostatikum in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Article 2 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1852/2003
Die Verordnung (EG) Nr. 1852/2003 wird aufgehoben.
Article 3 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1463/2004
Die Verordnung (EG) Nr. 1463/2004 wird aufgehoben.
Article 4 Übergangsmaßnahmen
Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Futtermittel, die vor dem 9. Mai 2018 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 9. November 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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