Delegierte Verordnung (EU) 2017/1943 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen (Text von Bedeutung für den EWR. )
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Article 1 Allgemeine Informationen
Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, reicht bei der zuständigen Behörde einen Antrag ein, der die folgenden allgemeinen Informationen enthält: a) seinen Namen (einschließlich des eingetragenen Namens und etwaiger sonstiger von ihm im Handel verwendeter Namen), die Rechtsform (einschließlich Angaben darüber, ob es sich um eine juristische Person oder, sofern aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften zulässig, um eine natürliche Person handelt), die Anschrift der Hauptverwaltung und, bei bestehenden Firmen, die Anschrift des Sitzes, Kontaktdaten, die nationale Identifikationsnummer, sofern verfügbar, sowie: i) für inländische Zweigniederlassungen: Informationen darüber, wo die Zweigniederlassungen tätig sein werden; ii) für inländische vertraglich gebundene Vermittler: Einzelheiten über die Absicht, vertragliche gebundene Vermittler heranzuziehen; b) Liste der zu erbringenden oder auszuübenden Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente sowie ob Kundenfinanzinstrumente und Kundengelder gehalten werden sollen (auch zeitweilig); c) gegebenenfalls Kopien von Firmenunterlagen sowie Nachweis der Eintragung in das nationale Handelsregister.
Article 2 Informationen zum Kapital
Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, legt der zuständigen Behörde Informationen und, sofern verfügbar, Nachweise über die ihm verfügbaren Kapitalquellen vor. Zu diesen Informationen zählen: a) Angaben über den Einsatz privater Finanzmittel, einschließlich Herkunft und Verfügbarkeit dieser Mittel; b) Angaben über den Zugang zu Kapitalquellen und Finanzmärkten, einschließlich Angaben über ausgegebene oder auszugebende Finanzinstrumente; c) alle relevanten Vereinbarungen und Verträge in Bezug auf das aufgebrachte Kapital; d) Angaben über den Einsatz oder den erwarteten Einsatz von Ausleihungen, einschließlich des Namens des Kreditgebers und Einzelheiten zu den gewährten oder voraussichtlich gewährten Fazilitäten, darunter Informationen zu Laufzeiten, Fristen, Verpfändungen und Garantien, zusammen mit Angaben zur Herkunft der Ausleihungen (oder der voraussichtlichen Ausleihungen), wenn der Kreditgeber kein der Aufsicht unterliegendes Finanzinstitut ist; e) Einzelheiten zu den Mitteln und Wegen für die Übertragung von Finanzmitteln an die Firma, einschließlich des für die Übertragung dieser Finanzmittel genutzten Netzes. Für die Zwecke von Buchstabe b beziehen sich die Informationen über die Arten des aufgebrachten Kapitals, sofern relevant, auf die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kapitalarten, insbesondere ob das Kapital Posten des harten Kernkapitals, Posten des zusätzlichen Kernkapitals oder Posten des Ergänzungskapitals umfasst.
Article 3 Informationen zu den Anteilseignern
Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, legt der zuständigen Behörde die folgenden Informationen über seine Anteilseigner vor: a) Liste der Personen mit einer direkten oder indirekten qualifizierten Beteiligung an der Wertpapierfirma sowie die Höhe dieser Beteiligungen und bei indirekten Beteiligungen den Namen der Person, über die der Anteil gehalten wird, und den Namen des letztendlichen Eigners; b) für Personen mit einer (direkten oder indirekten) qualifizierten Beteiligung an der Wertpapierfirma die Unterlagen, die von interessierten Erwerbern für den Erwerb und die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an Wertpapierfirmen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen ; c) für Anteilseigner, die Unternehmen und Mitglied einer Unternehmensgruppe sind, ein Organigramm der Unternehmensgruppe, in dem die Haupttätigkeiten der einzelnen Unternehmen der Gruppe angegeben sind, die namentliche Nennung aller beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe und der betreffenden Aufsichtsbehörden sowie die Beziehung zwischen den Finanzunternehmen der Gruppe und anderen Nichtfinanzunternehmen der Gruppe; d) für die Zwecke von Buchstabe b beziehen sich die Unterlagen im Falle, dass der Eigner einer qualifizierten Beteiligung keine natürliche Person ist, auch auf alle Mitglieder des Leitungsorgans und den Geschäftsleiter oder auf jede andere Person mit vergleichbaren Aufgaben.
Article 4 Informationen über das Leitungsorgan und die Personen, die die Geschäfte leiten
Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, legt der zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor: a) in Bezug auf die Mitglieder des Leitungsorgans und die Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, sowie hinsichtlich der entsprechenden Befugnisse und etwaigen Bevollmächtigten: i) persönliche Daten, darunter den Namen der Person, Geburtsdatum und Geburtsort, persönliche nationale Identifikationsnummer, sofern verfügbar, Anschrift und Kontaktdaten; ii) die Position, für die die Person ernannt ist oder ernannt werden wird; iii) einen Lebenslauf mit Angaben zum maßgeblichen Bildungs- und Berufsabschluss sowie zur Berufserfahrung, einschließlich der Namen aller Organisationen, für die die Person tätig war, sowie Art und Dauer der ausgeübten Funktionen, insbesondere bezüglich der Tätigkeiten, in deren Bereich die vorgesehene Position fällt; bei der Beschreibung dieser Tätigkeiten sind für die Positionen, die die Person in den letzten zehn Jahren bekleidet hat, Einzelheiten zu allen übertragenen Befugnissen und internen Entscheidungsbefugnissen sowie zu den Tätigkeitsfeldern, in denen die Befugnisse ausgeübt wurden, aufzuführen; iv) Unterlagen über den Leumund und die Erfahrung der Person, insbesondere eine Liste von Referenzpersonen, einschließlich Kontaktdaten und Empfehlungsschreiben; v) Vorstrafen und Informationen über strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren, einschlägige Zivil- und Verwaltungssachen und gegen sie eingeleitete Disziplinarmaßnahmen (einschließlich des Verbots der Tätigkeit als Unternehmensleiter, Konkurs, Insolvenz oder ähnlicher Verfahren), insbesondere durch eine amtliche Urkunde (falls und insoweit eine solche vom betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland verfügbar ist) oder durch ein anderes gleichwertiges Dokument belegt; bei laufenden Ermittlungen können die Informationen in Form einer ehrenwörtlichen Erklärung vorgelegt werden; vi) Informationen über die Verweigerung der Eintragung, der Zulassung, der Mitgliedschaft oder der Lizenz zur Ausübung einer Handelstätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Berufs; oder über den Entzug, den Widerruf oder die Beendigung einer solchen Eintragung, Zulassung, Mitgliedschaft oder Lizenz; oder über den Ausschluss durch eine Aufsichtsbehörde oder eine staatliche Stelle oder durch eine Berufsorganisation oder einen Berufsverband; vii) Informationen über die Entlassung aus einer Arbeitsstelle oder einer Vertrauensstellung, aus einem Treuhandverhältnis oder einer ähnlichen Situation; viii) Informationen darüber, ob bereits eine Beurteilung des Leumunds und der Erfahrung als Erwerber oder als Person, die die Geschäfte leitet, durchgeführt wurde (einschließlich Datum der Beurteilung, Name der betreffenden Behörde und Nachweis über das Ergebnis dieser Beurteilung); ix) Beschreibung etwaiger finanzieller und nichtfinanzieller Interessen oder Beziehungen der Person und ihrer nahen Angehörigen zu Mitgliedern des Leitungsorgans und zu Inhabern von Schlüsselfunktionen in demselben Institut, im Mutterinstitut und in Tochterunternehmen sowie bei Anteilseignern; x) Angaben über das Ergebnis einer Beurteilung der Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans, die vom Antragsteller selbst durchgeführt wurde; xi) Informationen über die Mindestzeit, die der Ausübung der Funktionen der Person innerhalb der Firma gewidmet werden wird (auf das Jahr und den Monat bezogene Angaben); xii) Informationen über Personal- und Finanzressourcen, die für die Einführung der Mitglieder in ihr Amt und ihre Schulung eingesetzt werden (auf das Jahr bezogene Angaben); xiii) Liste der Leitungs- und Aufsichtsfunktionen, die die Person derzeit innehat. Für die Zwecke von Buchstabe a Ziffer ix umfassen finanzielle Interessen zum Beispiel Kreditgeschäfte, Garantien und Verpfändungen, während nichtfinanzielle Interessen Familienbeziehungen oder enge Beziehungen umfassen können. b) Informationen über die Mitarbeiter der internen Verwaltung und der Kontrollorgane.
Article 5 Finanzinformationen
Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, legt der zuständigen Behörde die folgenden Informationen über seine Finanzlage vor: a) Prognosedaten auf Ebene des Einzelunternehmens und, sofern zutreffend, auf Gruppenebene konsolidiert sowie auf teilkonsolidierter Ebene, darunter: i) Rechnungslegungsprognosen für die ersten drei Geschäftsjahre, einschließlich: Bilanzprognosen; prognostizierte Gewinn- und Verlustrechnung oder Ergebnisrechnung; ii) Planungsannahmen für oben stehende Prognosen sowie Erläuterungen der Zahlen, einschließlich der erwarteten Anzahl und Art von Kunden, des erwarteten Transaktions- oder Auftragsvolumens, des erwarteten verwalteten Vermögenswerts (Assets under Management); iii) gegebenenfalls Prognoseberechnungen der Eigenmittelanforderungen und der Liquiditätsanforderungen der Firma gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und prognostizierter Solvabilitätskoeffizient für das erste Jahr; b) für bereits tätige Firmen die gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüsse auf Ebene des Einzelunternehmens und gegebenenfalls auf voll- und teilkonsolidierter Ebene für die letzten drei Rechnungsperioden, die — sofern geprüft — vom externen Prüfer testiert wurden, einschließlich: i) Bilanz; ii) Gewinn- und Verlustrechnung oder Ergebnisrechnung; iii) Lageberichte und finanzielle Anhänge sowie alle anderen in Bezug auf den Unternehmensabschluss relevanten Unterlagen, die bei dem betreffenden Register oder der betreffenden Behörde im jeweiligen Hoheitsgebiet hinterlegt wurden, und gegebenenfalls ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für die letzten drei Jahre oder den Zeitraum seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit; c) eine Analyse im Hinblick darauf, inwieweit er unter die konsolidierte Aufsicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fällt, einschließlich Angaben darüber, welche Unternehmen der Gruppe nach der Zulassung unter die konsolidierte Aufsicht fallen und auf welcher Ebene innerhalb der Unternehmensgruppe diese Anforderungen auf voll- oder teilkonsolidierter Basis gelten.
Article 6 Informationen über die Firmenorganisation
Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, legt der zuständigen Behörde die folgenden Informationen zur Firmenorganisation vor: a) einen ersten Geschäftsplan für die folgenden drei Jahre, einschließlich Angaben zu den geplanten regulierten und nicht regulierten Tätigkeiten sowie detaillierte Angaben zur geografischen Verteilung und den von der Wertpapierfirma auszuübenden Tätigkeiten. Zu den relevanten Informationen im Geschäftsplan zählen: i) Wohnsitz potenzieller Kunden und anvisierter Anleger; ii) Vermarktungs- und Werbetätigkeiten und -maßnahmen, einschließlich Sprachen der Angebotsunterlagen und des Werbematerials; Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Werbeanzeigen am häufigsten geschaltet werden und am besten sichtbar sind; Art des Werbematerials (um zu beurteilen, wo der Schwerpunkt einer wirksamen Vermarktung liegt); iii) Namen von Direktvermarktern, Finanzanlageberatern und Vertreibern sowie geografischer Standort ihrer Tätigkeit; b) Angaben zu den Abschlussprüfern des Unternehmens, sofern diese Informationen zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Zulassung vorliegen; c) Organisationsstruktur und interne Kontrollsysteme der Firma, was folgende Informationen umfasst: i) persönliche Daten der Leiter der internen Funktionen (Verwaltungs- und Aufsichtsfunktionen), einschließlich eines ausführlichen Lebenslaufs mit Angaben über den einschlägigen Bildungs- und Berufsabschluss und die Berufserfahrung; ii) Beschreibung der den verschiedenen geplanten Tätigkeiten zugewiesenen Ressourcen (vor allem Human- und technische Ressourcen); iii) im Zusammenhang mit dem Halten von Kundenfinanzinstrumenten und Kundengeldern: Informationen über Vorkehrungen zum Schutz der Vermögenswerte von Kunden (insbesondere wenn Finanzinstrumente und Gelder verwahrt werden, der Name des Verwahrers und die entsprechenden Verträge); iv) Erklärung, wie die Firma ihren Pflichten im Zusammenhang mit Aufsichts- und Wohlverhaltensregeln nachzukommen gedenkt; d) Informationen über den Stand des Antrags der Wertpapierfirma auf Mitgliedschaft im Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaats oder Nachweis der Mitgliedschaft in diesem System, sofern verfügbar; e) Liste der ausgelagerten Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten (bzw. deren Auslagerung beabsichtigt ist) und Liste der mit externen Dienstleistern geschlossenen oder vorgesehenen Verträge sowie Ressourcen (insbesondere Human- und technische Ressourcen sowie internes Kontrollsystem), die für die Kontrolle der ausgelagerten Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten zugewiesen sind; f) Maßnahmen zur Erkennung, Vermeidung oder Regelung von Interessenkonflikten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen entstehen, und eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Produktüberwachung; g) Beschreibung der Systeme zur Überwachung der Geschäfte der Firma, einschließlich Notfallsystemen (sofern verfügbar), und der Systeme und Risikokontrollen, falls die Firma algorithmischen Handel betreiben und/oder einen direkten elektronischen Zugang bereitstellen möchte; h) Informationen über Compliance-, interne Kontroll- und Risikomanagementsysteme (Überwachungssystem, Interner Auditdienst und Beratungs- und Unterstützungsfunktionen); i) Einzelheiten zu den Systemen für die Bewertung und Steuerung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung; j) Notfallpläne, einschließlich Systemen und Humanressourcen (Personal in Schlüsselpositionen); k) Datenverwaltungs-, Datenaufzeichnungs- und Datenaufbewahrungsstrategien; l) Beschreibung des Verfahrenshandbuchs der Firma.
Article 7 Allgemeine Anforderungen
1 Die der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß den Artikeln 1 und 6 vorzulegenden Informationen beziehen sich sowohl auf die Hauptverwaltung der Firma als auch auf ihre Zweigniederlassungen und vertraglich gebundenen Vermittler.
2 Die der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß den Artikeln 2 bis 5 vorzulegenden Informationen beziehen sich auf die Hauptverwaltung der Firma.
Article 8 Geltende Anforderungen für die Führung von Wertpapierfirmen, die natürliche Personen sind, oder von Wertpapierfirmen, die von einer einzigen natürlichen Person geführte juristische Personen sind
1 Die zuständige Behörde lässt einen Antragsteller, der eine natürliche Person ist, oder einen Antragsteller, der eine juristische Person ist, die von einer einzigen natürlichen Person geführt wird, nur dann als Wertpapierfirma zu, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die natürliche Person ist von den zuständigen Behörden kurzfristig leicht zu kontaktieren. b) Die natürliche Person widmet der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit. c) Die Leitungsorgane oder die Statuten der Wertpapierfirma ermächtigen eine Person, den Geschäftsführer unverzüglich zu ersetzen und alle seine Aufgaben zu übernehmen, wenn dieser nicht dazu in der Lage ist. d) Die gemäß dem vorhergehenden Buchstaben ermächtigte Person ist ausreichend gut beleumundet und besitzt ausreichende Erfahrung, um den Geschäftsführer für die Zeit seiner Abwesenheit oder bis zur Ernennung eines neuen Geschäftsführers zu ersetzen, damit eine solide und umsichtige Führung der Wertpapierfirma gewährleistet ist. Die für eine Wertpapierfirma, die eine natürliche Person ist, ermächtigte Person steht ebenfalls zur Verfügung, um Insolvenzverwalter und die jeweils zuständigen Behörden bei der Abwicklung der Firma zu unterstützen. Diese Person besitzt die notwendige Verfügbarkeit für die Wahrnehmung dieser Funktion.
2 Die antragstellende Wertpapierfirma, die eine natürliche Person oder eine von einer einzigen natürlichen Person geführte juristische Person ist, legt der zuständigen Behörde im Rahmen des Zulassungsprozesses in Bezug auf die gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels ermächtigte Person die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f aufgeführten Informationen vor.
Article 9 Für Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen geltende Anforderungen
Die zuständige Behörde prüft, ob der Antrag eines Antragstellers auf Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU ausreichende Garantien für eine solide und umsichtige Führung der Firma bietet, indem sie die Eignung der vorgeschlagenen Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen anhand aller folgenden Kriterien beurteilt und dabei den voraussichtlichen Einfluss berücksichtigt, den die jeweiligen vorgeschlagenen Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen auf die Wertpapierfirma ausüben: a) den Leumund und die Erfahrung jeder Person, die die Geschäfte der Wertpapierfirma führen wird; b) den Leumund der vorgeschlagenen Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung; c) die finanzielle Solidität der vorgeschlagenen Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte der Wertpapierfirma; d) die aktuelle und voraussichtliche künftige Fähigkeit der Wertpapierfirma, den Aufsichtsanforderungen nach Artikel 15 der Richtlinie 2014/65/EU sowie gegebenenfalls den Richtlinien 2002/87/EG und 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu genügen, und insbesondere die Frage, ob die Struktur der Unternehmensgruppe, der sie angehören wird, es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden zu gewährleisten und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen; e) die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit der Zulassung der Wertpapierfirma Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob die Zulassung der Wertpapierfirma das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
Article 10 Ordnungsgemäße Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen
Eine Gruppenstruktur wird dann als Hindernis für die Ausübung der Aufsichtsfunktion durch die zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet, wenn a) sie komplex und nicht hinreichend transparent ist; b) sie über geografische Standorte der Unternehmen der Gruppe verfügt; c) sie von den Unternehmen der Gruppe ausgeübte Tätigkeiten umfasst, die die zuständige Behörde unter Umständen an der wirksamen Prüfung der Eignung der Anteilseigner oder der Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen oder des Einflusses enger Verbindungen mit der Wertpapierfirma hindern.
Article 11 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU zuerst genannten Datum.
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