Verordnung (EU) 2017/1954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
Text
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Article 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 erhält die Fassung der Abbildungen und des Wortlauts des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Article 2
Aufenthaltstitel, die den Vorgaben im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 entsprechen und bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Tag gültig sind, dürfen bis höchstens sechs Monate nach diesem Tag ausgestellt werden.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten wenden diese Verordnung spätestens 15 Monate nach der Annahme der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 genannten weiteren technischen Spezifikationen an.
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