Durchführungsverordnung (EU) 2017/2272 der Kommission vom 8. Dezember 2017 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten („Kabanosy staropolskie“ (g.t.S.))
Text
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Article 1
Die Bezeichnung „Kabanosy staropolskie“ (g.t.S.) wird eingetragen. Die Produktspezifikation der g.t.S. „Kabanosy staropolskie“ gilt als die Spezifikation gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für die g.t.S. „Kabanosy staropolskie“, die somit mit Namensvorbehalt geschützt ist. Mit der Bezeichnung „Kabanosy staropolskie“ (g.t.S.) wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission ausgewiesen.
Article 2
Die Bezeichnung „Kabanosy staropolskie“ (g.t.S.) ist als Ganze geschützt. Die Bezeichnung „Kabanosy“ darf weiterhin, auch als sprachliche Variante und Übersetzung, in der gesamten Europäischen Union verwendet werden, sofern die Grundsätze und Vorschriften der Rechtsordnung der Europäischen Union beachtet werden.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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