Durchführungsverordnung (EU) 2017/2281 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2017 in bestimmten Weinanbaugebieten Deutschlands und in allen Weinanbaugebieten Dänemarks, der Niederlande und Schwedens
Text
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Article 1
Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf in den im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Weinanbaugebieten bzw. Teilen davon und für sämtliche oder bestimmte Keltertraubensorten gemäß dem genannten Anhang die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der im Jahr 2017 geernteten frischen Weintrauben sowie des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins, soweit diese Erzeugnisse aus Trauben der Ernte 2017 gewonnen worden sind, 3,5 % vol nicht überschreiten.
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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