Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets
Text
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Article 1 Muster für Pflanzenpässe
1 Pflanzenpässe für die Verbringung im Gebiet der Union müssen einem der Muster in Teil A des Anhangs entsprechen.
2 Pflanzenpässe für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets müssen einem der Muster in Teil B des Anhangs entsprechen.
3 Pflanzenpässe für die Verbringung im Gebiet der Union, kombiniert mit einem Zertifizierungsetikett gemäß Artikel 83 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031, müssen einem der Muster in Teil C des Anhangs entsprechen.
4 Pflanzenpässe für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets, kombiniert mit einem Zertifizierungsetikett gemäß Artikel 83 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031, müssen einem der Muster in Teil D des Anhangs entsprechen.
Article 2 Anforderungen für die Angaben in den Pflanzenpässen
Die Angaben in den Pflanzenpässen gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2016/2031 sind in einem rechteckigen oder quadratischen Textfeld anzuordnen und müssen ohne Sehhilfe lesbar sein. Sie sind durch Margen einzugrenzen oder auf andere Weise deutlich von anderen Angaben oder Bildzeichen zu trennen, damit sie gut sichtbar und leicht zu differenzieren sind.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4 Anwendungsdatum
Diese Verordnung gilt mit Wirkung vom 14. Dezember 2019. Pflanzenpässe, die gemäß der Richtlinie 92/105/EWG vor dem 14. Dezember 2019 ausgestellt wurden, behalten bis zum 14. Dezember 2023 ihre Gültigkeit.
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