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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2325 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Zulassung von Zubereitungen aus flüssigen Lecithinen, hydrolysierten Lecithinen und entölten Lecithinen als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1007 (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017R2325
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-12-14
In force since
2018-01-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zulassung

Die in Anhang I genannten Zusatzstoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Emulgatoren“ einzuordnen sind, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Article 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1007

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1007 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Article 3 Übergangsmaßnahmen

1 Die in Anhang I genannten Zusatzstoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 4. Juli 2018 gemäß den vor dem 4. Januar 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Anhang I genannten Zusatzstoffe enthalten und vor dem 4. Januar 2019 gemäß den vor dem 4. Januar 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

3 Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Anhang I genannten Zusatzstoffe enthalten und vor dem 4. Januar 2020 gemäß den vor dem 4. Januar 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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